Autor: Christoph Iser
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Mit Schreiben vom 21.Juni 2016 melden sich die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen zum Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu Wort. Darin ist geregelt:
Wie zu Beginn der vorherigen Monate auch hier wieder die Erwähnung von drei aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig gewordener Verfahren.
Gerade bei der Finanzierung von Vermietungsimmobilien werden häufig Disagios (oder auch Damnum/Damna genannt) vereinbart. Der Vorteil, soweit eine marktübliche Vereinbarung vorliegt, kann das Disagio sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der so entstehende Werbungskostenüberschuss bei Vermietung und Verpachtung kann mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
Das Stichwort lautet: Verfallene Optionen. Bisher wollte der Fiskus Verluste aus verfallen Optionen als einkommensteuerlich ohne Bedeutung ansehen. Dies hat er zuletzt im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (Rz. 27 und 32) im Rahmen von Einzelfragen zur Abgeltungssteuer bekräftigt. Zeitlich wurde da im BMF wohl nicht aufgepasst, denn der BFH hatte bereits in drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) diese Auffassung kassiert.
Zugegeben, der Begriff Lebensabschnittsgefährte ist wegen des „Abschnitts“ ein wenig despektierlich. Die Frage dahinter bleibt aber identisch: Können Lebensgefährten den Splittingtarif beanspruchen? Dies darf zumindest bezweifelt werden, auch wenn das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Das Finanzamt kann eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, wenn sie insoweit nach § 165 AO vorläufig festgesetzt ist. Vorläufig ist dabei aber nicht gleich vorläufig, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt.
Einfach alles, schießt dabei spontan durch den Kopf. Leider ist es in der Praxis nicht immer so einfach, wie jüngst ein klagewilliger Steuerpflichtiger erfahren musste.
Hört man Politiker jeglicher Couleur, soll Bildung immer gefördert werden. Immerhin ist Bildung die Zukunft der Republik. Im Steuerrecht sieht dies jedoch gerade bei der Frage, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt, eher chaotisch aus.
Jahr für Jahr gibt die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen für das laufende Kalenderjahr geltende Prüffelder bekannt. So können auch aktuell wieder die aktuellen zentralen und dezentralen Prüffelder auf der Internetseite der Finanzverwaltung eingesehen werden.
Wie gehabt finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof. Konkret geht es diesmal um den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, den Investitionsabzugsbetrag und um die Frage, ob privat veranlasste Feiern als Werbungskosten abgezogen werden können.
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