Autor: Dr. Carola Rinker
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Laut einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 19. November 2015 lief die Bilanzfälschung bei Toshiba wie folgt ab: Es stellte sich heraus, dass zukünftig zu erwartende Zahlungen bereits vor ihrer Realisierung als Ertrag verbucht wurden. Nach dem HGB würde dies eindeutig gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB verstoßen. Demnach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert wurden. Der Zeitpunkt des Geldzuflusses spielt dabei allerdings keine Rolle.
Anfang Oktober 2015 vermeldet die Deutsche Bank laut Aussage der Süddeutschen Zeitung einen erwarteten Verlust für das dritte Quartal in Höhe von 6,2 Mrd. EUR. Ein solcher Betrag ist für die Deutsche Bank keine Kleinigkeit. Doch was ist die Ursache dieses erheblichen Verlustes? Und wie wirkt sich dies auf den Cashflow der Deutschen Bank aus? Diese Fragen sollen in dem folgenden Artikel beantwortet werden.
Wenn man den Begriff „Bilanzfälschung“ als Google Alert abonniert hat, kommen in den letzten Monaten vermehrt Nachrichten in den Posteingang. Das Thema ist also auch weiterhin aktuell obwohl die großen Skandale bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen.
Die Bilanz verliert zunehmend an Bedeutung. Zu Zeiten, als Unternehmen ihr Vermögen in Maschinen investiert hatten, war dies noch anders. Damals konnte man aus der Bilanz herauslesen, welches Vermögen ein Unternehmen hatte. Heutzutage hat das immaterielle Vermögen für viele Unternehmen eine zunehmende Bedeutung. Dieses Vermögen findet sich oft jedoch nicht in der Bilanz wieder: Entweder gibt es explizite Aktivierungsverbote im HGB oder das bestehende Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte wird nicht in Anspruch genommen. Dadurch verliert die Bilanz an Aussagekraft.
Insbesondere für die Generation Y, der auch ich angehöre, ist das BMF-Schreiben vom 14. November 2014 zu den lang erwarteten „Grundsätze(n) zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ eine Enttäuschung. Unternehmen, die ihre Daten digital aufbewahren möchten, sind mit einer zunehmenden Komplexität anstatt dem gewünschten Abbau von Bürokratie konfrontiert.
Das Thema Fachkräftemangel taucht in den Medien vermehrt auf. Was jedoch nur selten bedacht wird: Der Staat fördert es teilweise auch. Er schafft steuerliche Anreize, dass ein Ehepartner (meistens der Mann) Vollzeit arbeitet und der andere (meistens die Frau) nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Denn in dieser Konstellation spart das Ehepaar am meisten Steuern. Je mehr die Frau arbeitet, desto geringer wird die Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting. Dies führt dazu, dass viele hoch qualifizierte Frauen ihren Beruf nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr ausüben. Aus ökonomischer Sicht stellt dies eine erhebliche Ressourcenverschwendung dar.
Nach der Internationalen Rechnungslegung nach IFRS hat Griechenland lediglich 33 Milliarden Euro Schulden und nicht 319 Milliarden (Stand: 2013). Zumindest laut Aussage von Paul Kazarian, Gründer und Chef der Investmentfirma Japonica Partners. Er ist der Auffassung, dass die Staatsschulden von Griechenland völlig überbewertet sind. Kazarian hat sich bereits in den 80er Jahren international einen Namen damit gemacht, ein Gespür für unterbewertete Unternehmen zu haben.
Seit mehreren Jahren kennen die Zinsen nur einen Weg: (steil) nach unten. Es ist schon eine Weile her, dass die Zinssprünge nach unten relativ groß waren. Viel Spielraum nach unten bleibt den Banken nicht mehr. Was für Immobilienkäufer bei der Aufnahme eines Bankdarlehens möglicherweise ein Segen sein mag – wobei auch hier Gefahren lauern! – ist für die Altersvorsorge ein Graus.
Vor wenigen Jahren wurde zu den bestehenden Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) die sog. Kleinst-Kapitalgesellschaft eingeführt. Kleinst-Kapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten (§ 267 a HGB): 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB) 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
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