Toshiba: Anstiftung zur Bilanzfälschung – Wer trägt die Schuld?

Laut einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 19. November 2015 lief die Bilanzfälschung bei Toshiba wie folgt ab: Es stellte sich heraus, dass zukünftig zu erwartende Zahlungen bereits vor ihrer Realisierung als Ertrag verbucht wurden. Nach dem HGB würde dies eindeutig gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB verstoßen. Demnach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert wurden. Der Zeitpunkt des Geldzuflusses spielt dabei allerdings keine Rolle.

Bei dem Ausweis noch nicht realisierter Gewinne bei Toshiba handelt es sich offenbar nicht um Einzelfälle. Der damalige Chef des Konzerns, Hisao Tanaka setzte offenbar die Abteilungsleiter unter Druck, die Resultate zu verbessern. Diese verstanden die Anweisung als „Auftrag“, die Zahlen zu frisieren.

Wusste der Konzernchef so wenig darüber, was in seinem Unternehmen wirklich vor sich ging? Wollte er den Druck an seine Abteilungsleiter weitergeben? Wer kann für die Bilanzfälschung in diesem Fall haftbar gemacht werden? Eines ist sicher: Auch wenn Herr Tanaka eine Ergebnisverbesserung forderte: Ob er dies wirklich durch eine neue Frisur der Bilanzen wollte, bleibt fraglich.

Was ich an dem Fall besonders ungewöhnlich finde: Wie kann ein Abteilungsleiter eine Forderung der Ergebnisverbesserung als Bilanzfälschung interpretieren? Wenn diese Anweisung sich in der Praxis auf keinen Fall realisieren ließe, dann müsste doch ein Konzernchef dies grob einschätzen können. Oder schaut man sich irgendwann nur noch die Zahlen an und vergisst, was derzeit in der Realität passiert?

Fazit: Im Zweifelsfall sollte man sich auch als Konzernchef nicht nur auf die Zahlen verlassen, sondern sich darüber auf dem Laufenden halten, was im eigenen Unternehmen gerade passiert.

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 19. November 2015, Seite 20

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