KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf den Weg gebracht. Die Idee hinter diesem Gesetzesvorhaben ist es, Unterschiede in der ertragsteuerlich unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.

Ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens könnte sein, dass dann auch Personengesellschaften den Status einer steuerbegünstigten Einrichtung erhalten dürfen.

Steuerbegünstigte Zwecke können nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich von Körperschaften verfolgt werden. Hierunter sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, so steht es im § 51 Abs. 1 AO. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folglich keine Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. AO erreichen. Dies begründet sich u. a. dadurch, dass das menschliche Handeln nur bedingt unter den Anforderungen der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit zu fassen ist und daher nicht sichergestellt sei, dass nicht (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Darüber hinaus sind bspw. satzungsmäßige Vorgaben – zumindest bei natürlichen Personen – nicht möglich bzw. nicht oder nur schwer zu kontrollieren.

Inwiefern hat das KöMoG nun hierauf Einfluss? Weiterlesen

Verzicht auf eine unter Nennwert erworbene Forderung des Personengesellschafters

Viele Unternehmer im Mittelstand belassen die erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen, um damit weiter wirtschaften zu können. Oftmals ist es auch gar nicht möglich, die Gewinne (vollständig) aus dem Unternehmen herauszuziehen. Bei Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft stehen die Gewinne zwar nicht zwingend im Eigenkapital, sie sind aber zumindest im eigenkapitalähnlichen Gesellschafterverrechnungskonto. Die Gewinne wurden mithin auf das Fremdkapitalkonto des Gesellschafters umgebucht und werden der Gesellschaft insofern darlehensweise überlassen. Das Gesellschafterdarlehen führt unzweifelhaft zu Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft.

Nun kann es vorkommen, dass der Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet. Der regelmäßig aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgende Forderungsverzicht erfolgt – unabhängig davon, inwieweit die Forderung werthaltig ist – wie eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert erfolgsneutral (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit anschließender Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit).

Doch welche Konsequenzen treten ein, wenn der Buchwert der Forderung des Gesellschafters nicht dem Nennwert entspricht, sondern diese unter dem Nennwert erworben wurde? Weiterlesen

Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos – Möglichkeiten bei einer vGA?

Die Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dürften Sie alle schon mal gehört haben und wissen sicherlich auch über die Konsequenzen hinreichend Bescheid. Das schwierige an so einer vGA ist, diese zu erkennen – nicht umsonst heißt sie ja „verdeckt“. Regelmäßig werden vGA im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt und im „kreativen Teil“ der Schlussbesprechung abgearbeitet. Damit haben sich Berater und Steuerpflichtige arrangiert.

Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine vGA gar nicht zu den bekannten Konsequenzen führt. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG verfügt und stattdessen das steuerliche Einlagekonto mit einer Einlagenrückgewähr berührt wird.

„Prima“ mag man sich dann denken, kann man sich doch so zumindest die Besteuerung beim Gesellschafter an dieser Stelle sparen. Doch da schlägt sie häufig ein, die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. Weiterlesen

JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen. Weiterlesen

Abschied von der mittelbaren Grundstücksschenkung

Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll.

Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt, ist das Grundstück mit seinem Grundbesitzwert anzusetzen. Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit der nach den § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. den §§ 176 – 197 BewG festgestellte Grundbesitzwert. Dieser Wert ist regelmäßig niedriger als der Nominalwert des hingegebenen Geldes, weshalb die mittelbare Grundstücksschenkung in der Vergangenheit eine nette Gestaltung war, jedoch sich seit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2009 die steuerliche Auswirkung verringert. Weiterlesen

Wieder Ärger beim DFB – Bandenwerbung im Fokus

Als ich die Nachricht der (nächsten) Razzia beim DFB wegen Steuerhinterziehung las, musste ich kurz schmunzeln – aber das tut nichts zur Sache. Anscheinend hat der DFB wieder ein Problem mit dem Fiskus. Diesmal geht es um Einnahmen aus der Bandenwerbung von Heimländerspielen der Fußball-Nationalmannschaft. Schauen wir uns das doch mal kurz an, denn schließlich ist Bandenwerbung nicht nur etwas für die „ganz Großen“, sondern auch etwas für kleinere Vereine. Weiterlesen

Wirecard-Verluste steuerlich geltend machen

Der erste Schock um den Wirecard-Skandal ist verdaut, was bleibt sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen. Neben institutionellen Investoren haben viele Kleinanleger ihr Investment (vermutlich nahezu vollständig) verloren. Spätestens wenn die Steuererklärungen 2020 anstehen wird man sich daher der Frage stellen müssen, ob man mit dem Scherbenhaufen steuerlich noch etwas anfangen kann. Weiterlesen

Grunderwerbsteuer im Konzern – zum Verhältnis zwischen herrschenden und abhängigen Unternehmen

Die Grunderwerbsteuer kann sich bei Umstrukturierungen im Konzern schnell als Hemmnis herausstellen. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Umstrukturierungsvorgänge eine Begünstigung in Form des § 6a GrEStG geschaffen, um die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicher und mittelstandsfreundlicher auszugestalten. Lange Zeit war es ruhig um die Vorschrift, viele Fragen blieben mehr oder weniger ungeklärt und der seitens der Finanzverwaltung veröffentlichte Erlass war (natürlich) profiskalisch ausgestaltet.

Nun aber kommt Bewegung in die Sache, angefangen beim BFH-Urteil vom 21.08.2019 – II R 19/19 (s. hierzu auch meinen Blog-Beitrag vom 28.02.2020 „Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern – BFH gibt dem Gesetz einen Sinn“). Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.05.2020 – 7 K 820/17 GE nachgelegt und sich zum Verhältnis des herrschenden Unternehmens zum abhängigen Unternehmen geäußert. Konkret ging es um die Frage, ob auch ein nachrangiges Unternehmen in der Beteiligungskette als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG angesehen werden kann. Weiterlesen

Nachbehaltefrist bei Übertragung von Grundstücken auf eine Gesamthand – Änderung der Rechtsprechung?

Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

Personengesellschaften sind weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich uneingeschränkt als selbstständig anzusehen. Eigentümer des Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d.h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen. So wird es wegen der Besonderheit der Vermögensbindung bei einer Gesamthand, bei der das Vermögen das gesamthänderisch gebundene Eigentum der Gesamthänder ist, für gerechtfertigt gehalten, personenbezogene Beziehungen von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung (§ 3 Nr. 2-7 GrEStG) zwischen dem Übertragenden und dem Gesamthänder der erwerbenden Gesamthand zu dem Anteil zuzurechnen, zu dem der betreffende Gesamthänder an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

Im einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 27.03.2019 – 5 K 1953/16) (www.nrwe.de) waren Gesellschafter der veräußernden Personengesellschaft zu 100 % die Kinder des Gesellschafters der erwerbenden Personengesellschaft. Weiterlesen

Update eSport: Auf dem Weg zur Gemeinnützigkeit

Die eSport-Szene musste in letzter Zeit ein paar Niederlagen einstecken. Die Körperschaftssteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern bleiben – soweit bekannt – bei ihrer Auffassung, wonach eSport kein Sport ist und folglich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, die einstigen Ambitionen der Politik im Koalitionsvertrag sind verflogen und auch der DOSB hat dem eSport eine Absage erteilt.

Nun kommt jedoch wieder Bewegung in die Sache, wenn auch auf einem ungewöhnlichen Weg: Weiterlesen