Erweiterte Grundstückskürzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die erweiterte Kürzung stellt eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt.

Die erweiterte Grundstückskürzung erfuhr zuletzt zunehmend Aufmerksamkeit, da sich die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen mit der Vorschrift und deren Anwendung auseinandersetzen musste.  So hat der Große Senat des BFH in seinem Urteil GrS 2/16 vom 25.09.2018 entschieden, dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR unschädlich ist. Schädlich ist hingegen die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteil vom 11.04.2019 – III R 36/15), wobei der BFH es für zulässig erachtet, wenn die Betriebsvorrichtungen nicht vom Vermieter angeschafft und auch nicht Teil des Mietvertrages werden (BFH-Urteil vom 28.11.2019 III R 34/17).

In Zeiten des Klimaschutzes und dem Voranschreiten erneuerbarer Energien haben auch Photovoltaikanlagen ihren festen Platz im Steuerrecht eingenommen. Weiterlesen

Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf dem Prüfstand

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sodass es zu einer unentgeltlichen Übertragung kommt. Eine begünstigte Vermögensübertragung liegt jedoch nur vor bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung

  1. eines Mitunternehmeranteils an einer originär gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft,
  2. eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
  3. eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH mit Wechsel der Geschäftsführertätigkeit.

Wird anderes als das vorgenannte Vermögen übertragen, liegt keine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen vor. Es gelten dann die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung. Weiterlesen

Die gUG ist ein zulässiger Rechtsformzusatz

Die Firma einer GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, sodass für sie dieselben Grundsätze wie für die GmbH gelten. Eine Ausnahme ist, dass anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH“ zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden muss. Bislang war umstritten, ob eine UG (haftungsbeschränkt), die die Anforderungen an die steuerbegünstigten Zwecke der AO erfüllt, sich auch mit einem „g“ kennzeichnen und auf die Gemeinnützigkeit hinweisen darf. Weiterlesen

Anwendbarkeit des § 6b EStG auf Gebäude im Bau

Ein bei der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden entstehender Veräußerungsgewinn kann unter gewissen Voraussetzungen auf geeignete Reinvestitionsgüter übertragen werden. Die Aufdeckung der stillen Reserven wird so in die Zukunft verlagert. In diesem Blog-Beitrag will ich der Frage nachgehen, ob auch die Veräußerung eines noch unfertigen Gebäudes (Gebäude im Bau) begünstigt sein kann. Weiterlesen

Gewerbesteuer bei Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile – Teil II

Anteile an Kapitalgesellschaften können im Rahmen einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG oder eines Anteilstausches nach § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Die eingebrachten Anteile unterliegen jedoch einer 7-jährigen Sperrfrist.

Erfolgt innerhalb dieser Sperrfrist eine Veräußerung oder ein ähnlich schädliches Ereignis, wird der sog. Einbringungsgewinn II festgesetzt. Zu der Frage, ob dieser Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, hat nun der BFH in seinem Urteil vom 11.07.2019 – I R 13/18 Stellung genommen. Weiterlesen

Gewerbesteuer bei Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile – Teil I

Bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG unterliegen die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft einer Sperrfrist, sofern der Ansatz der Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erfolgt. Der Einbringende darf daher die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt nicht veräußern (vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG).

Der BFH hatte nun Gelegenheit zu den gewerbesteuerlichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, wenn eine schädliche Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist erfolgt (BFH, Urteil v. 11.07.2019 – I R 26/18). Weiterlesen

Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern – BFH gibt dem Gesetz einen Sinn

Die Grunderwerbsteuer unterliegen standardmäßig Änderungen der Rechtsträgereigenschaft an einem Grundstück. Bei Gesellschaften greift diese Sichtweise allerdings etwas zu kurz. Werden Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen, kommt es zu keinem Rechtsträgerwechsel am Grundstück. Bei Erreichen bestimmter Schwellen an Anteilsübertragungen wird daher auch ohne Rechtsträgerwechsel am Grundstück ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst (siehe § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG).

Gerade im Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen kann die Grunderwerbsteuer ein Hindernis sein, denn Umwandlungsvorgänge führen regelmäßig zu Änderungen in der Beteiligungsstruktur von Gesellschaften. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit § 6a GrEStG eine Steuervergünstigung geschaffen, die Abhilfe leisten soll. Allerdings erfasst diese an sich gut gemeinte Vergünstigung aufgrund ihrer Ausgestaltung nur einen kleinen Anwendungsbereich. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich mit § 6a GrEStG zu beschäftigen und hat dankenswerter Weise der Vorschrift einen sinnvollen und vor allem praktischen Anwendungsbereich gegeben (Urteil vom 22.08.2019 – II R 18/19). Weiterlesen

Anwendung des § 24 UmwStG bei wesentlicher Überführung in das Sonderbetriebsvermögen

Das Umwandlungssteuerrecht will eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern und für den nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verwirklichten Realisationstatbestand einen Steueraufschub gewähren. Was zunächst einfach klingt, bedarf in der Praxis einer sorgsamen Planung und Durchführung. Und wie das Leben so spielt, sind die Fälle häufig nicht mit dem Lehrbuch vergleichbar, sondern bringen ihre individuellen Stolperfallen mit sich. Weiterlesen

Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer als Stolperfalle

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – so sagt es § 4 Abs. 4 EStG. Da die Aufwendungen nur durch den Betrieb „veranlasst“ sein müssen, führen auch vorweggenommene oder gar vergebliche Betriebsausgaben zu einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwand bzw. Verlust. Aus praktischer Sicht bestehen zwar erhöhte Anforderungen, um die Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb nachzuweisen. Mit einer ordentlichen Dokumentation (wieso, weshalb, warum) gelingt dies jedoch in der Regel.

Nur zu leicht wird das einkommensteuerrechtliche Ergebnis auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Schließlich ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn. Hier droht jedoch eine Stolperfalle.

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Gemeinnützigkeitsrecht soll geschlechterneutral werden

Mit Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert die Gemeinnützigkeit an der Förderung der Allgemeinheit. Denn die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss nach § 52 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Für den Ausschluss von Frauen konnten jedoch keine zwingenden sachlichen Gründe angeführt werden.

Im Nachgang zu dem Urteil kam die Frage auf, inwieweit Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssen. Weiterlesen