Autor: Michael Heine
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Das FG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 4. August 2017 Az. 4 K 16/17 wieder einmal mit dem Begriff des (räumlich-funktionalen) Haushaltes i. S. d. § 35a EStG zu befassen. Die Einkommensteuer ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.
Die Katalogberufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordern grundsätzlich eine akademische Vorbildung. Bereits seit längerem erkennt die Rechtsprechung auch Autodidakten mit vergleichbarem Wissensstand die Vorzüge der Freiberuflichkeit zu. Da Autodidakten wegen der besonderen Art und Weise ihres Wissenserwerbs durch das Raster der typisierten Katalogberufe fallen, ist stets eine individuelle Entscheidung über die Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Kenntnisse zu treffen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Deren Modus und Maßstab wurde in jüngerer Zeit durch den BFH präzisiert.
Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten. Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen. Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben. Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den...
Vor kürzerer Zeit wurde hier im Experten-Blog unter der Überschrift „Mittelalter im digitalen Zeitalter“ bereits die gänzliche Abschaffung der Gewerbesteuer eingefordert. Im gleichen Atemzug wurde jedoch – zutreffend – darauf verwiesen, dass dafür derzeit kein ausreichender politischer Wille vorhanden ist. Dennoch gibt es einige Teile der Gewerbesteuer, die man ohne große Reformierungsanstrengungen entstauben könnte. Eines dieser staubigen Zahnräder im zähen Uhrwerk der Gewerbesteuer ist der Hausgewerbetreibende. Sie sind nicht allein, wenn Ihnen beim ersten Lesen des Begriffs nicht sogleich Gesetzesfundstelle und praktischer Anwendungsfall vor dem geistigen Auge erscheinen…
Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher. So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen. Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden...
Die Bundesregierung hat aktuell den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vorgelegt. Vermieter sollen nach dem Gesetzesentwurf einen Zuschuss bekommen, wenn sie Solarstrom direkt an Letztverbraucher in dem betroffenen Wohngebäude liefern und die Mieter diesen Strom verbrauchen.
„In der Kürze liegt die Würze.“ – Manchmal aber auch das Missverständnis. Das FG Baden-Württemberg führt in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15) aus, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein können. Diese Aussage erscheint weitreichend – und stellt verlockend so manche Streitbeilegung im Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung in Aussicht. Es lohnt sich jedoch, das Urteil im Detail nachzuvollziehen. Vorwarnung: Für den steuerlichen Berater ist (nur) Enttäuschung vorprogrammiert. Denn die Pressemitteilung kann nicht wirklich halten, was sie zunächst verspricht…
Im Urteil vom 11. November 2016 (Az. 4 K 172/15) hatte sich das FG Nürnberg mit der Frage auseinander zu setzen, ob für Leistungen eines Hufschmieds – Ausschneiden und Beschlagen der Hufe – die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG gewährt werden kann. Haustiere waren dabei nicht das erste Mal im Fokus der Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann nach Auffassung des BFH im Urteil vom 03. September 2015, Az. VI R 13/15, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Der Urteilsfall betraf...
Jeder Lösung folgt ein neues Problem – so könnte man die Entwicklung der Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag in den letzten Jahren zusammenfassen. Kurz nachdem sich das BMF mit Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I S. 423, der Auslegung des BFH zur nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich eines Mehrergebnisses einer Außenprüfung weitgehend gebeugt hat, ist ein neues Revisionsverfahren unter Az. X R 33/16 anhängig. Auch dessen Thematik könnte in der einen oder anderen Schlussbesprechung zu hitzigen Diskussionen führen: Ist bei der Prüfung der beabsichtigten Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gem. § 7g EStG a. F. bereits die Angemessenheit der Aufwendungen i. S....
Die Reisekostenreform 2014 brachte auch im Bereich der doppelten Haushaltsführung wesentliche Änderungen mit sich. Während sich zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte in den letzten Monaten bereits in eine Flut erstinstanzlicher Rechtsprechung ergab, blieben praktische Auslegungsfragen bei der doppelten Haushaltsführung in Rechtsprechung und Literatur bisher überwiegend unbeleuchtet. Eine offene Frage ist dabei der Betrachtungszeitraum der Kostenbeteiligung an der laufenden Haushaltsführung. Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Auffassung des BMF von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung...
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