„Das bisschen Haushalt macht sich von allein…“ – Bundeskabinett beschließt Haushaltsentwurf 2025 und Wachstumsinitiative

Ende August hat das Bundeskabinett nach längeren Verhandlungen den Entwurf des Bundeshaushalts 2025 beschlossen, der ab dem 10.9.2024 im Bundestag beraten werden soll. Bis zur Verabschiedung lauern im Parlament aber noch viele Untiefen

Hintergrund

„Das bisschen Haushalt macht sich von allein…“ – Dieser Refrain eines bekannten deutschen Musikschlagers lässt sich sicher nicht auf die Planung des Bundeshaushalts 2025 übertragen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde und ein 60 Mrd.-Euro-Loch in den Bundeshaushalt riss – ich habe im Blog berichtet – wurden der Nachtragshaushalt 2023 verspätet verabschiedet, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2024 sogar ins neue Jahr 2024 vertagt; vorübergehend waren nur Notausgaben in 2024 zulässig, für die eine rechtliche Verpflichtung bestand (Art. 111 Abs. 1 GG). Auch der inzwischen verabschiedete Haushalt 2024 war nach Einschätzung von Sachverständigen mit einer „erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage“ belastet – das BVerfG wurde hiermit gottlob bislang nicht befasst.

Umfang des Bundeshaushalts 2025

Der Entwurf der Bundesregierung sieht für 2025 Einnahmen und Ausgaben in Höhe von rund 489 Mrd. Euro vor. Im laufenden Jahr 2024 steht etwa das gleiche Volumen zur Verfügung. Als Investitionen sind rund 81 Mrd. Euro ausgewiesen (2024: 70,82 Mrd. Euro). Für die kommenden vier Haushaltsjahre sind der Vorlage zufolge Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 107,2 Mrd. Euro vorgesehen.

Der Haushaltsentwurf sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 51,3 Mrd. Euro vor. Der Wert liegt unter der laut Schuldenregel (Art. 115 GG) zulässigen Nettokreditaufnahme. Die Bundesregierung rechnet mit Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in Höhe von 388,45 Mrd. Euro – das ist ein Plus von 13,9 Mrd. Euro im Vergleich zu 2024 (374,55 Mrd. Euro).

Die mittelfristige Finanzplanung sieht folgende Ausgaben vor: Weiterlesen

Bundeskabinett will E-Auto-Absatz mit Steueranreizen ankurbeln

Die Bundesregierung hat am 4.9.2024 beschlossen, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz um eine Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge zu ergänzen, ferner den Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge zu erweitern. Hilft das dem Absatz von E-Autos entscheidend weiter?

Hintergrund

Die deutsche Automobilindustrie war über Jahrzehnte ein zentrales Zugpferd der deutschen Wirtschaft, das Beschäftigung im Inland, Wachstum und damit Wohlstand in der deutschen Volkswirtschaft sichert. Doch der einstige Musterknabe ist zum Patienten geworden, die Absatzzahlen gehen zurück, vor allem angesichts der Verschiebungen auf den Weltmärkten, vor allem in China und Indien.

Ein „Dienstwagen“ gilt steuerlich als geldwerter Vorteil, der zum Einkommen zählt, das wiederum über die Steuerlast entscheidet. Bislang gilt: Ein Dienstwagen mit Verbrennermotor wird mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises kalkuliert. Für Elektroautos werden noch bis zum Jahr 2030 lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung herangezogen, wenn das der Bruttolistenpreis nicht höher als 60.000 Euro (seit 1.1.2024 70.000 Euro) ist. Ist der E-Dienstwagen in der Anschaffung teurer, zählen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil.

Für Hybridfahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vergünstigende Regelungen. Wird ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen gewählt, zählen monatlich 0,5 Prozent seines Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. Das Fahrzeug muss extern aufladbar sein (also nur Plug-in Hybride), der CO2-Ausstoß darf höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen und die rein elektrische Reichweite muss bei mindestens 60 Kilometern liegen (ab dem Jahr 2025 mindestens 80 Kilometer).

Hinzukamen in der Vergangenheit staatliche Kaufprämien für E-Autos, die allerdings für gewerbliche Halter zum 1.9.2023 auslief. Seitdem ist der Einbruch bei Neuzulassungen von E-Autos dramatisch. Nach veröffentlichten Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes vom August 2024 fiel mit 27.000 Neuwagen diese Antriebsart um fast 70 Prozent hinter die Zahlen des Vormonats zurück. Nur noch knapp 14 Prozent der Neuzulassungen waren batterieelektrische Autos.

Inhalt der steuerlichen Förderinitiative für E-Autos Weiterlesen

Verbesserungen beim Schüler und Studenten-BAföG ab Herbst 2024

Mit der neuen BAföG-Reform 2024 werden Schüler mit Beginn des neuen Schuljahres, Studierende ab dem Wintersemester 2024/25 finanziell entlastet und erhalten mehr Flexibilität während des Studiums. Wie können Schüler und Studierende profitieren?

Hintergrund

Das  Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende bessere berufliche Chancen. Bereits 2022 hatte die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag verabredet – eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die zum 1.8.2022 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 15.7.2022 /BGBl 2022 I S. 1150). Diese beinhaltete neben einer Anhebung des Förderhöchstalters finanzielle Verbesserungen bei der Grundförderung und beim Wohnbedarfszuschlag sowie Anhebung der Freibeträge beim berücksichtigungsfähigen Elterneinkommen.

Was ändert sich jetzt ab Herbst 2024?

Das 29. BAföG-Änderungsgesetz, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist (29. BAföGÄndG v. 19.7.2024, BGBl 2024 I 2024 Nr. 249 v. 24.7.2024), verbessert nun abermals die Förderbedingungen für anspruchsberechtigte Schüler bzw. Studierende, die in FAQ des BMF umfangreich beantwortet werden (FAQ zur BAföG-Reform 2024 | Bundesregierung): Weiterlesen

BMF veröffentlicht Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)

Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten, jetzt hat das BMF in Umsetzung der Wachstumsinitiative einen Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt. Worum geht es ?

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354 v. 14.12.2023) in Kraft getreten, das am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit wurden ab 1.1.2024 vor allem die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert und verbessert. Das ZuFinG enthält Regelungen zum Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht (siehe näher Jahn, NWB Sanieren 2024, 11).

Worum geht es im ZuFinGII?

Der jetzige Gesetzentwurf für ein ZuFinG II verfolgt das Ziel (aufbauend auf dem im letzten Jahr verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Weiterlesen

Die Zeit wird knapp: Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen endet am 30.9.2024

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte bis spätestens 30.9.2024 einzureichen.

Jetzt hat der DStV einen letzten Appell an alle Berufsträger gerichtet, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet.

Steuerberaterverband mahnt Schlussabrechnung an

BStBK, WPK, BRAK und DStV haben sich frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Die Verbände und Kammern haben auch die Fristverlängerung bis 30.9.2024 mit dem BMWK verhandelt, insbesondere mit dem Ziel, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Mit dem Appell an die Berufsträger unter Einhaltung der Frist tätig zu werden, hat der DStV jetzt auch darauf hingewiesen, dass das BMWK zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht hat. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften.

Können Angehörige der steuerberatenden Berufe kurzfristig das Mandat niederlegen?

Da es eine weitere Fristverlängerung über den 30.9.2024 hinaus nicht geben wird und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts von rund 300.000 offener Schlussabrechnungen (Stand Ende Juli 2024 laut BMWK) hoffnungslos überlastet sind, stellt sich die Frage, ob die Berufsträger erteilte Prüfungs- und Abrechnungsmandate nicht kurzfristig niederlegen können (hierzu näher Ruppert, NWB 2024, S. 2438). Weiterlesen

BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig – Was Steuerpflichtige jetzt tun sollten

Der VIII. BFH-Senat hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig; er hat daher das Bundesverfassungsgerichtangerufen (BFH v. 8.5.2024 – VIII 9/23). Was folgt daraus für Steuerpflichtige?

Hintergrund

Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs.1 AO), d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten, der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer also zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden (§ 361 Abs.2, 4 AO).

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO). Weiterlesen

Nochmals: Gegen wen müssen Wohnungseigentümer seit der WEG-Reform 2020 ihre Ansprüche geltend machen?

Nach dem seit 1.12.2020 geänderten WEG-Recht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verwalterpflichten nicht mehr gegen den Verwalter selbst, sondern nur gegenüber der WEG-Gemeinschaft. Der zwischen der WEG-Gemeinschaft und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet insoweit auch keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers (BGH v. 5.7.2024 – V ZR 34/24).

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) regelt das WEG die Rechtsbeziehungen der einzelnen Eigentümer untereinander, zur Gemeinschaft aller Eigentümer und zum Verwalter. Das WEG wurde durch Modernisierungsgesetz vom 22.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187) mit weitreichenden Änderungen für Verwalter und Eigentümergemeinschaft geändert. Damit stellt sich in der Praxis in den verschiedensten Fallkonstellationen die Frage, gegen wen im gerichtlichen Streitverfahren eigentlich der Anspruch prozessual geltend zu machen ist. Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Anhebung des Wohngeldes ab 1.1.2025

Die Bundesregierung hat am 14.8.2024 im schriftlichen Umlaufverfahren die Anhebung des Wohngeldes per 1.1.2025 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Wie profitieren Wohngeldempfänger?

Hintergrund

Das Wohngeld hilft sehr vielen Haushalten mit geringem Einkommen bei der Finanzierung der Wohnungskosten, etwa Alleinerziehenden, Rentnern/innen oder Studierenden, etwa 1,9 Mio. Haushalte in Deutschland profitieren davon. Das Wohngeld ist einkommensabhängig, wieviel Einkommen man haben darf, um einen Wohngeldanspruch zu haben, regelt schätzungsweise der Wohngeldrechner des Bundes.

Inhalt der Wohngeldanhebung

Mit dem Wohngeldstärkungsgesetz ist seit 1.1.2020 eine alle zwei Jahre stattfindende Fortschreibung des Wohngeldes in das Wohngeldgesetz (WoGG) aufgenommen worden. Mit dieser Regelung wird die fortlaufende Anpassung der Wohngeldleistungen an die allge- meine Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise sichergestellt. Die Fortschreibung des Wohngeldes ist in § 43 WoGG geregelt. Nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Nr. 4 WoGG erfolgt die Fortschreibung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Nach § 43 Abs. 1 WoGG sind zum 1.1.2025 die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) und die Parameterwerte der Wohngeldformel nach § 19 WoGG fortzuschreiben, was jetzt mit der vom zuständigen Bauministerium (BMWSB) vorgelegten Verordnung erfolgt.

Per 1.1.2025 wird nach dem Beschluss der Bundesregierung v. 13.8.2024 – vorbehaltlich der ausstehenden Bundesratszustimmung – das Wohngeld wieder an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Da das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst wird, steigt das Wohngeld dann um durchschnittlich 15 Prozent, das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Weiterlesen

EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Nach einem aktuellen EuGH-Urteil ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt (EuGH, Urteil v. 29.7.2024, C-771/22 und C-45/23).

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie sind in vielen Fällen Reisende, die vor Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht hatten, wegen der mit der Pandemie verbundenen Reiseeinschränkungen von der Reise zurückgetreten und verlangten den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück. In einigen Fällen hat der coronabedingte Schaden bei den Reiseveranstaltern auch zur Insolvenz geführt. Der EuGH hat jetzt entschieden, welche Rechte Pauschalreisenden in solchen Fällen zustehen.

Sachverhalt im Streitfall

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der Covid-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Reisezahlungen. Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen coronabedingt zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit den Ausgangs-Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über Pauschalreisen (RL 2015/2302) ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH (v.29.7.2024 – C 771/22 und C 45/23) hat entschieden, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird; dass setzt allerdings voraus, dass der Reisende vor der Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er einen Anspruch hat. Weiterlesen

Letzter Aufruf: Bundeswirtschaftsministerium mahnt Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen an

Ende Juli 2024 hat das BMWK abermals die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen angemahnt, deren Frist am 30.9.2024 endet. Aber die Zwischenbilanz der Abrechnung ist ernüchternd.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt.

Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Schlussabrechnung ist noch bis 30.9.2024 möglich. Alle damit zusammenhängenden Fragen beantwortet das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ.

Aktueller Stand der Schlussabrechnungen

Eigentlich war die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen schon viel früher abgelaufen, können jetzt aber noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Diese letzte Fristverlängerung geht auf eine Vereinbarung mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e.V., der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2024 zurück. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben wiederholt betont, dass sie – neben ihrem üblichen Steuerberatungs- und Steuergestaltungsgeschäft – mit den Zusatzlasten aus den Corona-Steuerhilfegesetzen und den arbeitsintensiven Corona-Wirtschaftshilfen mit ihren Kapazitäten hoffnungslos überfordert sind. Weiterlesen