Autor: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
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Im Februar 2019 hat die Bundesregierung ein Eckpunktepapier zur Reform der Grundsteuer vorgelegt. Aber auch nach einem Treffen der Länderfinanzminister am 14.3.2019 ist weiterhin zweifelhaft, ob sich Bund und Länder auf einen Kompromiss einigen können, die Grundsteuer der Forderung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend bis 31.12.2019 zu reformieren. Hintergrund Ich habe berichtet: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die Grundsteuer bis Ende 2019 zu reformieren. Für die Umsetzung hat das BVerfG eine weitere Frist eingeräumt. Am 1.1. 2019 hat der Bundesfinanzminister Eckpunkte eines neuen Grundsteuermodells von Bund/Ländern...
Durch das sog. Jahressteuergesetz 2018 (JStG v. 11.12.2018, BGBl 2008 I S. 2338) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das ist ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologien und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes. Diese steuerliche Förderung gilt auch für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer. In einem Anwendungsschreiben vom 13.3.2019 (3 S 233.4./187 u.a.) hat das BMF nunmehr Detailfragen zum Inhalt der Neuregelungen beantwortet.
Die bayerische Finanzverwaltung war bislang der Ansicht, dass Vergütungen an ausländische Internetportal-Betreiber den inländischen Online-Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichten. Dagegen liefen die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben vom 5.3.2019 an das BMF gegen die Pläne Sturm. Mit Erfolg: Nach dem Ergebnis des Bund-Länder-Finanzministertreffens wird es in Deutschland keine Quellensteuer für Online-Werbung auf ausländischen Internetplattformen geben.
Online-Werbung steht hoch im Kurs bei Marketingstrategen in Unternehmen: Allein 2017 wurden in Deutschland rund 6,6 Mrd. € in Online-Werbung investiert. Ist doch klar, dass der deutsche Fiskus von diesem Riesenkuchen ein großes Stück abbekommen will. Die Finanzverwaltung in Bayern ist der Ansicht, dass Vergütungen an ausländische Internetportal-Betreiber den inländischen Online-Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichten. Doch jetzt laufen die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben an das BMF gegen die Pläne Sturm (Schreiben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 5.3.2019).
Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen hat das BMF unlängst in einem Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002) erläutert. Dieses Schreiben hat das BMF nunmehr ergänzt (21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002: 002).
Arbeitgeber müssen Beschäftigte auf nicht genommenen Urlaub hinweisen – sagt das BAG Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) letzte Woche Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht auch im Inland für verbindlich erklärt (BAG v. 19.2.19 – 9 AZR 541/15).
Seit 1.1.2019 fördert der Gesetzgeber die E-Mobilität auch im Rahmen einer neuen Dienstwagenbesteuerung. Inzwischen hat das BMF eine wichtige Auslegungsfrage beantwortet: Auf den Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber kommt es an! Hintergrund Durch das sog. „Jahressteuergesetz 2018“ (v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) wurde ab VZ 2019 eine neue Bewertung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen mit 40 km Reichweite oder 50 g CO2-Ausstoß je km eingeführt. Nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerliche Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis...
Seit dem BFH-Verdikt vom April 2018 schwelt der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanzamtszinsen (§ 238 AO). Jetzt das hat das FG Hamburg (v. 31.1.2019 – 2 V 112/18) noch eins draufgesetzt: Es hat den Abzinsungszinssatz von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beanstandet und deshalb vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten gewährt. Kurzer Rückblick Ich habe dazu mehrfach berichtet: In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % (§ 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. von 5,5 % (§ 6 Abs. 1...
Das BVerfG hat im April 2018 (10.4.2018 – 1 BvR 889/12, 639/11; 1 BvL 11/14, 12/14, 1/15) die derzeitige gesetzliche Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Bis spätestens 31.12.2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung finden, die eine realitätsgerechte Besteuerung gewährleistet. Für die Umsetzung einer Neuregelung auf Verwaltungsebene hat das BVerfG eine Frist bis 31.12.2024 gesetzt. Nach einem ersten BMF-Vorschlag im vergangenen November haben sich jetzt Bund und Länder auf Eckpunkte einer Reform verständigt. Doch wie ist der Kompromiss vom 1.2.2019 zu bewerten?
Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22 f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen erläutert jetzt das BMF in einem neuen Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 -S 7420/19/10002 :002). Es soll in Kürze im BStBl veröffentlicht werden. Aufzeichnungspflichten (§ 22 f UStG) Zusätzlich zu den Grundaten des § 22 Abs.1 S.1 UStG (Namen und vollständige Anschrift des...
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