Autor: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
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Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil. Worum geht es? Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen...
Der Politik fehlt bisweilen der Mut, Steuergesetze rasch zu ändern – vor allem, wenn dies zu Lasten des Fiskus geht. Jüngstes Beispiel: Der Zinssatz bei Nachzahlungszinsen, der nach dem Gesetz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) seit mehr als 50 Jahren 6 % im Jahr beträgt: eine traumhafte Rendite in Zeiten langandauernder Niedrigzinsen. In meinem Beitrag „BFH: Schluss mit staatlichen Wucherzinsen“ habe ich bereits die Frage gestellt, ob nun ein Ende in Sicht ist. Kommt nun angesichts der neuesten Entwicklungen „Bewegung“ in die Sache? Wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zur Änderung zwingen müssen?
Die BFH-Entscheidung (Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18) war ein Paukenschlag: Das oberste Steuergericht Deutschlands zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015, stoppt also die weit überhöhten Nachzahlungszinsen der Finanzverwaltung – wenn auch vorerst nur in einem AdV-Verfahren. Die obersten Finanzrichter haben schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von §§ 233 a; 238 Abs. 1 S. 1 AO und dem dort gesetzlich festgelegten Zinssatz: Wenn Steuerzahler die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Zahlung ihrer Steuern überschreiten, kassiert der Fiskus bei „Normalbürgern“ 0,5 %, bei Unternehmen sogar 1,0 % Zinsen – nicht im Jahr, sondern im Monat!...
Gewerbetreibende müssen weiterhin Beiträge an Industrie- und Handelskammern zahlen IHKs befinden sich seit geraumer Zeit in einer Legitimationskrise. Immer wieder beklagen Unternehmer ihre „zwangsweise“ Mitgliedschaft im System der IHKs und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung von Beiträgen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.07.2017, 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13) entschieden: Die gesetzliche Mitgliedschaft und die Beitragspflicht sind verfassungsgemäß. Mit diesem Thema, das weitreichende Auswirkungen für die Praxis hat, möchte ich hier im NWB Experten-Blog „einsteigen“.
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