BAG urteilt zum Arbeitszeugnis nach gerichtlichem Vergleich

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der ArbG nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt – das hat das BAG (Urteil v. 7.5.2026 – 8 AZR 25/25) aktuell entschieden.

Hintergrund

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 630 BGB und § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis. Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Das BAG hat dazu aktuell entschieden und stärkt damit Arbeitnehmerechte.

Worum ging es im Streitfall?

Ein Geschäftsführer schloss mit seinem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich, der diesem die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach dem Entwurf des Arbeitnehmers auferlegte. Der Arbeitgeber durfte nur aus „wichtigem Grund“ davon abweichen. Als Streit über den Inhalt des Zeugnisses ausbrach, musste letztinstanzlich das BAG jetzt entscheiden, ob und wie dieser Anspruch durchgesetzt werden kann.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat mit seiner Entscheidung erstmals wichtige Grundsatzfragen geklärt und dabei Folgendes festgestellt:

  • Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, ist wirksam und vollstreckbar.
  • Der Arbeitgeber darf nur aus wichtigem Grund vom (zugelassenen) Entwurf des Arbeitnehmers abweichen.
  • Auch gerichtliche Zwangsgelder zur Durchsetzung des Zeugnisanspruchs sind grundsätzlich möglich.
  • Ein Streit über den Zeugnisinhalt muss dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden
  • Es bestehen aber Grenzen: Ein Arbeitszeugnis muss immer den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit Das gilt unabhängig davon, wer den Entwurf verfasst hat. Ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, ein unwahres Zeugnis zu unterschreiben. Der Arbeitgeber kann die Vollstreckung deshalb abwehren, wenn er glaubhaft macht, dass der Entwurf gegen die Zeugniswahrheit verstößt.

 

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer?

Die Entscheidung beinhaltet im Grundsatz eine Stärkung von Arbeitnehmerrechten. Trifft ein Arbeitnehmer im Arbeitsprozess mit dem Arbeitgeber eine vergleichsweise Regelung (auch) über das Arbeitszeugnis, ist eine solche Regelung wirksam und vollstreckbar. Der Arbeitgeber kann sich nicht einfach weigern, das Zeugnis zu erstellen.

Der Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers muss aber wahrhaftig, also inhaltlich wahr bleiben. Arbeitnehmer sollten deshalb im Zeugnisentwurf keine Aussagen aufnehmen, die objektiv falsch sind oder die eigenen Leistungen übertrieben positiv darstellen. Sonst gibt man dem Arbeitgeber einen Grund, den er braucht, um vom Entwurf des Arbeitnehmers abzuweichen.

Und schließlich zu beachten bleibt, dass bei Streitigkeiten über den Zeugnisinhalt oft kein Weg an einem neuen Verfahren zum Arbeitsgericht vorbeiführt. Denn das Vollstreckungsverfahren dient nur der Durchsetzung klarer Ansprüche, nicht hingegen der inhaltlichen Auseinandersetzung über Wahrheit und Dichtung im Arbeitszeugnis.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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