Virtuelle Währungen, deren bekanntester Vertreter Bitcoin ist, kommen auch im Unternehmensbereich zum Einsatz. In den letzten Monaten zeigen Kryptowährungen erhebliche Volatilität in der Wertentwicklung. Damit stellt sich die Frage nach der bilanziellen Behandlung von solchen Rechnungseinheiten im Unternehmensbereich. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Vor einiger Zeit hatte ich einen Blog zur Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS verfasst. Heute befasse ich mich mit der Bilanzierung von Bitcoin und Co. nach HGB. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung...
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Sommerloch. Die Hauptversammlungs-Saison 2018 ist vorbei. Der nächste Stoß an Quartalsberichten kommt im Oktober – noch. Trump will dies nämlich in den USA ändern. Sollte dies auch in Deutschland überlegt werden? Denken wir darüber nach. Die Quartalshetze wurde in den letzten Jahren zunehmend kritisiert. Kurzfristiges Gewinn- und Renditestreben, langfristig wichtige Investitionen wurden mitunter vernachlässigt. Onkel Trump hat dafür eine Lösung: Die Quartalsberichte einfach abschaffen. Derzeit lässt er dies von der SEC, der amerikanischen Börsenaufsicht, prüfen. Wozu braucht es denn eigentlich die Quartalsberichte? Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und Unternehmensberaterin Erstellung von (Gerichts-)Gutachten, Stellungnahmen und Analysen zu Bilanzierungssachverhalten Fachbuchautorin...
Der neue Bestätigungsvermerk – einer der Themen der Reform der Abschlussprüfung neben der Rotationspflicht. Er soll detailliertere Informationen liefern als der bisherige Bestätigungsvermerk, der in den meisten Fällen immer der gleiche Standardtext mit nahezu keinen detaillieren Angaben war. Der Key Audit Matter (KAM), wie der neue Bestätigungsvermerk auch genannt wird, soll präzisere Informationen liefern. So soll beispielsweise über die wichtigsten Sachverhalte der Abschlussprüfung berichtet werden. Dies können beispielsweise bedeutsame Geschäftsvorfälle des vergangenen Geschäftsjahres sein. Bei Volkswagen ist dies z.B. der Abgasskandal, der im Geschäftsbericht 2017 als „Dieselthematik“ bezeichnet wird. Eine Betrachtung der Geschäftsberichte 2017 zeigt, dass bei vielen Unternehmen zu...
Durch die erweiterte Kürzung wird grundstückverwaltenden Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, eine weitreichende Begünstigung gewährt. Aktuell tritt die erweiterte Kürzung stark in den Fokus der Beratungs- und Veranlagungstätigkeit, da zahlreiche anhängige BFH-Verfahren den sachlichen Anwendungsbereich der Norm neu interpretieren. Im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen werden in der Literatur vielfältige Hinweise ausgebreitet. Eines gerät mir dabei aber zu kurz: Die Verpflichtung zur gesonderten Ermittlung des begünstigten Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Diese ist in § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG als materielle Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH)...
Ein steter Quell der Diskussion ist die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente oder Mezzanine. Dabei handelt es sich um Instrumente, die zivilrechtlich regelmäßig als Schuldinstrument ausgestaltet sind, aber aus wirtschaftlicher Sicht zumindest teilweise auch Eigenschaften von Eigenkapital aufweisen. Den Genussrechtsgläubigern werden dabei Vermögensrechte gewährt, die ansonsten typischerweise im Verhältnis zu Gesellschaftern vorliegen. Verwaltungsrechte, insbesondere Stimmrechte, bleiben ihnen verwehrt. Gerade Genussrechte finden seit Jahrzehnten in der Praxis Einsatz. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Jahr 1994 mit einer Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Genussrechten bei Kapitalgesellschaften eine zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital allgemein akzeptierte Regelung verlautbart. Jüngst hat sich...
Zu Beginn der 2000er Jahre häuften sich die großen Bilanzskandale. Aus Expertensicht muss dies eine sehr spannende Zeit gewesen sein. Enron, Parmalat, Flowtex und Co. und der Untergang von Artur Andersen. Aus Big5 wurden Big4. Leider war ich damals noch zu jung, um dies „live“ mitzuerleben. In den letzten beiden Jahrzehnten hat sich viel getan. Seit dem Enron-Skandal ist es nicht mehr zulässig, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig prüfungsnahe Dienstleistungen erbringt und den Abschluss dann anschließend prüft. Dies war bei Enron der Fall gewesen: Beratung zur „kreativen“ Buchführung und anschließend die Bestätigung des Abschlusses. Sarbanes-Oxley-Act, Corporate Governance und Co. kamen seither...
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