Corona und Steuern: Verbesserte Verlustverrechnung bald möglich?

Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen sollen sich laut aktuellen Berichten für eine erneute Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung einsetzten. Wird es damit zeitnah zu einer Ausweitung der steuerlichen Verlustanerkennung kommen?

Hintergrund

Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Verlustverrechnung verbessert. Zum einen wurde ein neuer Abschnitt XIV in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Hier kodifizierte der Gesetzgeber unter der Überschrift „Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ neue Vorschriften, welche das BMF-Schreiben v. 24.04.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010, BStBl 2020 S. 496, dazu bereits ausführlich Wengerofsky, StuB 2020, S. 450 ff.) ersetzten.

Durch dessen Anweisungen konnte eine Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags (i.H.v. 15 Prozent) erwirkt werden. Zum anderen wurden die Sockelbeträge für den steuerlichen Verlustrücktrag verfünffacht: Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 können Verluste nach jetziger Gesetzeslage damit bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro /bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung in den unmittelbar vorherigen Zeitraum zurückgetragen werden.

Den Ländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg geht diese Regelung allerdings noch nicht weit genug. Sie sehen hier Verbesserungspotential und sollen sich laut aktuellen Medienberichten für eine erneute Ausweitung der Verlustverrechnung einsetzen. Dem Vorschlag der drei Länder zufolge soll die Obergrenze der Verlustverrechnung auf 50 Mio. Euro angehoben werden. Ebenso soll der Rücktragzeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt werden, ist aktuell doch nur ein Rücktrag in den unmittelbar vorherigen Veranlagungszeitraum berücksichtigungsfähig.

Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg sagte dazu: „Durch die Wirtschaftskrise in Folge der Pandemie sind viele gesunde Unternehmen unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, was besonders zulasten von wichtigen Zukunftsinvestitionen geht. Wir müssen unsere Unternehmen in die Lage versetzen, wieder langfristige Perspektiven zu entwickeln und diese auch in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten finanzieren zu können.“ In Anbetracht der dramatischen Haushaltsdefizite infolge der Corona-Pandemie verursache ein großzügigerer steuerlicher Verlustrücktrag vergleichsweise geringe Steuerausfälle, so Ministerin Hoffmeister-Kraut weiter.

Auch die FDP unterstützt diesen Vorschlag. So sagte der stellvertretende Bundesfraktionsvorsitzende Christian Dürr gegenüber der dpa: „Die Vorschläge zur Erweiterung des Verlustrücktrags sind ein wichtiger Schritt nach vorne. Viele Betriebe fühlen sich von der Bundesregierung im Stich gelassen. Darum ist es jetzt umso wichtiger, dass alle Bundesländer mitziehen und den Vorschlag annehmen.“

Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung sinnvoll

Dass es den Ländern bei der Umsetzung der Verbesserungen ernst ist, zeigt das virtuelle Treffen der Wirtschaftsministerkonferenz vom vergangenen Montag. Dort wurde unter dem Tagesordnungspunkt 1.5 am 30.11.2020 das Thema „Investitionsbedingungen der Unternehmen verbessern durch eine Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags“ debattiert. Laut Tagesordnung war berichterstattend dabei Baden-Württemberg. Für die Unternehmerschaft bleibt zu hoffen, dass eine Umsetzung der Überlegungen tatsächlich folgt. Insbesondere die zeitliche Ausdehnung des Verlustrücktrags wäre hier von Bedeutung. Eine solche war kürzlich auch vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates gefordert worden (vgl. mein Blog-Beitrag: Jahressteuergesetz 2020: Bundesrat lehnt Ausdehnung der steuerlichen Verlustrücktragsmöglichkeit ab). In der Sitzung des Bundesrates am 09.10.2020 fand der Vorschlag indes keine Mehrheit. Es bleibt daher spannend, wie die Möglichkeiten der Verlustverrechnung sich weiter entwickeln werden.

Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen Beitrag „Pauschalierter Verlustrücktrag zur Liquiditätssicherung in Zeiten von Corona – Anwendungs- und Praxisfragen zum BMF-Schreiben vom 24.4.2020“ StuB 2020, S. 450 ff.
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Ein Kommentar zu “Corona und Steuern: Verbesserte Verlustverrechnung bald möglich?

  1. Was nützen die Möglichkeiten der Verlustrückträge den kleinen Einzelunternehmen? Den Freiberuflern, Künstlern und Gewerbetreibenden? Die 2019 ein gutes Jahr hatten und 2020 so gut wie keine Einnahmen, aber eben auch keine Verluste. Sie erhalten kaum Hilfen aufgrund fehlender Kosten, leben vom Gewinn des Vorjahres und zehren ihre eigenen Rücklagen für die Steuernachzahlung 2019 auf.
    Eine Idee wäre doch, die Aufteilung des Gewinns auf mehrere Jahre. Also ein GewinnVORTRAG sozusagen. Der bei vielen noch gute Gewinn aus 2019 wird mit 2020 kumuliert und beispielsweise 50/50 auf beide Jahre aufgeteilt. In Anspruch nehmen darf das jeder Unternehmer mit einem Coronabedingten Gewinneinbruch von mind. 50%.
    So wird die niedrigere Steuerbelastung in 2020 (die diesen Menschen nichts nützt) auf das Jahr 2019 erweitert.

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