Großeltern können das Kindergeld für ein Enkelkind erhalten. Geregelt ist dies insbesondere in § 63 Abs. 1 Nr. 3 und § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG. Danach gilt: Als Kinder werden berücksichtigt „vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel“. Und weiter: „Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.“
In diesem Zusammenhang hat das Hessische FG entschieden, dass das Kindergeld der Großmutter für ihr volljähriges Enkelkind entfällt, wenn dieses sein Kinderzimmer in der Wohnung der Großmutter verlässt und in eine eigene Wohnung zieht – und zwar auch dann, wenn sich die Wohnung im selben Mehrfamilienhaus befindet (Hessisches FG, Urteil vom 4.9.2025, 11 K 566/21).
Der Sachverhalt:
Die Großmutter hatte ihr Enkelkind in ihrem Haushalt aufgenommen und bezog – aufgrund dessen Arbeitslosigkeit – Kindergeld auch noch, als es volljährig wurde. Das Enkelkind bewohnte zunächst das Kinderzimmer. Als es 20 Jahre alt wurde, zog es als alleiniger Hauptmieter in eine Wohnung um, die sich im selben Mehrfamilienhaus befindet. Das Haus gehört der Großmutter. Die Zahlung der Miete erfolgte an die Großmutter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld. Das Enkelkind könne nicht berücksichtigt werden, weil es nicht bzw. nicht mehr im Haushalt der Großmutter aufgenommen sei (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung:
Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen. Mit dem Verlassen seines Kinderzimmers und dem Umzug in eine eigene Wohnung ist die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen der Großmutter und des Enkelkindes entfallen.
Denkanstoß:
In ähnlich gelagerten Fällen sollte geprüft werden, ob wenigstens der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung übertragen werden können. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Das heißt, für die Gewährung bzw. Übertragung der Freibeträge ist die Haushaltszugehörigkeit nicht zwingend (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).