Fondsverschmelzung – ein Ärgernis für Anleger und Steuerberater

Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge erst einmal mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder aber – im Falle der Verschmelzung – entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. In der Regel sind die Vorgänge aber auch mit Arbeit für den steuerlichen Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist zu prüfen, ob mit der Verschmelzung ein (steuerfreier) Verkauf der alten Fondsanteile und ein Erwerb neuer, von nun an steuerverhafteter Fondsanteile verbunden sind. Kürzlich durfte ich diesbezüglich einen besonders ärgerlichen Fall erleben. Eine namhafte Fondsgesellschaft informierte ihre Anleger, dass ihr Teilfonds mit einem anderen Teilfonds derselben Gesellschaft verschmolzen wird.

Ärgernis Nummer 1: Grund für die Verschmelzung war nach eigener Aussage, dass der zu verschmelzende Teilfonds zu klein sei, um für seine Anteilseigner „kosteneffizient gemanagt und verwaltet“ zu werden. Aber: Die Verwaltungskosten des neuen, nun größer gewordenen Fonds sind (prozentual und tatsächlich) höher als die des alten, kleineren Teilfonds. (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt).

Ärgernis Nummer 2: Als Frist für die Entscheidung, ob man von dem Angebot „Rücknahme der Anteile oder Aufgehen in dem neuen Fonds“ Gebrauch macht, wurden 18 Tage eingeräumt. Ich selbst war bislang eigentlich von einer Frist von mindestens 30 Tagen ausgegangen (§ 186 KAGB).

Ärgernis Nummer 3: In seinem Anschreiben an die Anleger weist der „Fondsdirector“ darauf hin, dass sich die Anleger bezüglich der steuerlichen Folgen an einen „unabhängigen Steuerberater“ wenden sollten. Daraufhin bat ich den Fonds, er möge mir doch erst einmal mitteilen, welches (steuerliche) Konzept der Fondsverschmelzung zugrunde läge, denn ohne nähere Informationen könnte ich nicht verlässlich beraten. Antwort: „Aktuell prüft u.a. PwC Deutschland, ob die Voraussetzungen des § 17a Satz 1 Nr. 2 InvStG erfüllt sind.

Daraufhin wird eine Bestätigung an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern erstellt, falls dies zutreffend ist.“ Das heißt also: Ein namhafter Fonds bittet – vermutlich – mehrere tausend Anleger, man möge sich hinsichtlich der steuerlichen Folgen an seinen jeweiligen Steuerberater wenden, weiß aber selbst noch nicht, wie sein (steuerliches) Verschmelzungskonzept zu bewerten ist.

Ich stelle mir gerade vor, ein Steuerberater wird mit der Verschmelzung von zwei GmbHs beauftragt. Er überlegt noch, ob diese zum Teilwert oder Buchwert erfolgen kann, weist aber ungeachtet dessen alle Gesellschafter schon einmal darauf hin, dass sie sich bezüglich der sie treffenden steuerlichen Folgen an ihren eigenen Steuerberater wenden sollten. Ich nehme an, dieser Steuerberater hätte einigen Unmut seiner Kollegen auf sich gezogen. Aber wahrscheinlich denke ich einfach zu kleinlich.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

38 − 35 =