Grundsteuerreform: Bundesrat will Änderungen

Am 20.9.2019 hat sich der Bundesrat erstmals mit der Grundsteuerreform befasst, die bis zum Jahresende unter Dach und Fach sein muss. Gegen die Änderungen des Grundgesetzes hat der Bundesrat keine Einwände, fordert aber beim Grundsteuerreformgesetz etliche Änderungen.

Hintergrund

Nach der Entscheidung des BVerfG vom April 2018 (10.4.2018 – 1 BvL 11/14) muss eine verfassungskonforme Änderung des Grundsteuerrechts bis 31.12.2019 beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet sein; im Anschluss könnte das bisherige Recht noch bis 2024 weiterhin angewendet werden. Kann dieser Zeitplan nicht eingehalten werden, droht den Städten und Gemeinden ein Realsteuerausfall von mehr als 14 Mrd. € pro Jahr. Zu den im Juni 2019 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Änderung des GG (BT-Drs. 19/11084) und der Fachgesetze zur Änderung der Grundsteuer (BT-Drs. 19/11085) fand am 11.9.2019 im Finanzausschuss des Bundestages die Expertenanhörung statt. In seiner 980. Sitzung hat sich nun der Bundesrat am 20.9.2019 im ersten Durchgang mit den Grundsteuerreformplänen befasst.

Keine Einwände des Bundesrates gegen Grundgesetzänderung zur Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat am 20.9.2019 keine Einwände gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer erhoben. Erhält der Vorschlag im Bundestag die erforderliche Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs.2 GG), ist der Weg für eine GG-Änderung frei. Mit der geplanten Verfassungsänderung soll die Grundsteuer eindeutig der Befugnis des Bundes zugeordnet werden. Hierzu bekommt der Bund in Art.105 GG uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Zugleich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer abweichend von dem geplanten wertabhängigen Modell zu berechnen: Ihnen gibt Art.72 Abs. 3 GG künftig eine umfassende abweichende Regelungskompetenz.

Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf in Detailfragen der Grundsteuerreform

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erleiden. Allerdings: Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf:

  • Stichtag verschieben:
    Der Bundesrat regt an, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1.1.2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.
  • Höhere Wertfortschreibungsgrenze:
    Weiter fordern die Länder im Bundesrat deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.
  • Einfacheres Bewertungssystem:
    An verschiedenen Stellen fordert der Bundesrat Vereinfachungen, z.B. bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte nach Ansicht des Bundesrates  ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordert die Länderkammer, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchte die Länderkammer vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.
  • Finanzielle Unterstützung des Bundes:
    Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

Bewertung

Die konkrete Ausgestaltung der Grundsteuerreform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrecht lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor.

Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune. Die auch vom Bundesrat im Zuge einer GG-Änderung befürwortete Öffnungsklausel soll es Bundesländern allerdings ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen Modellen – zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden. Diese Länderöffnungsklausel ist zu begrüßen, da sie zu mehr Regelungswettbewerb, vor allem zu einer deutlichen Bürokratieentlastung für Finanzverwaltung, Unternehmen und Steuerbürger führen kann.

Wie geht´s weiter?

Als nächstes wird die Grundgesetzänderung in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten: Die erste Lesung hat dort bereits am 27.6.2019 stattgefunden. Wenn der Bundestag die Verfassungsänderung verabschiedet hat, entscheidet der Bundesrat über seine endgültige Zustimmung. Für die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Die Stellungnahme des Bundesrates zu den Fachgesetzen des Reformpaketes wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27.6.2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen. Wird das Reformpaket fristgerecht bis 31.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, hat der Bund bis Ende 2024 Zeit für die erforderlichen Umsetzungsarbeiten; ab VZ 2025 würden dann erstmals die neuen Bewertungsregeln des Bundes gelten, es sei denn , die Länder machen von ihrer abweichenden Regelungsbefugnis Gebrauch.

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