Haushaltsscheck-Verfahren für angestellten Minijobber einer Pflegewohngruppe

Für einen geringfügig Beschäftigten im Haushaltsbereich sind lediglich 12 Prozent Abgaben fällig, während es im gewerblichen Bereich 30 Prozent sind. Zudem kann im ersten Fall das einfache Haushaltsscheck-Verfahren genutzt werden. Doch im Einzelfall kann die Frage, wann das Haushaltsscheck-Verfahren zulässig ist, umstritten sein und zu rechtlichen Streitigkeiten führen.

Jüngst musste sich das Sozialgericht Düsseldorf mit der Klage einer Wohngruppe schwer pflegebedürftiger Menschen befassen. Vorweg sei gesagt, dass die Klage erfolgreich war. Die Mitglieder der Wohngruppe dürfen die Abgaben für ihren Minijobber mittels Haushaltsscheck-Verfahren abführen (SG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2018, S 4 KN 349/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohngruppe bestand aus mehreren wechselnden Mitgliedern, die sich zum selbstverantwortlichen gemeinsamen Leben und zur gemeinsamen Haushaltsführung zusammenschlossen. Die Wohngruppe (die insoweit als GbR angesehen wurde) beschäftigte eine Reinigungshilfe als Minijobberin. Dafür beantragte sie die Anmeldung zur Sozialversicherung im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens. Die Knappschaft-Bahn-See lehnte dies ab. Die Beschäftigung erfolge nicht in einem Privathaushalt, sondern sei als gewerblich anzusehen.

Das SG Düsseldorf folgte der Argumentation der Wohngruppe. Für jedes Mitglied der Wohngruppe handele es sich um dessen privaten Haushalt. Ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer privaten Wohngemeinschaft ändere daran nichts. Der Umstand, dass die Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftrete, führe auch nicht zu der Annahme eines Gewerbes. Die Wohngruppe betätige sich nicht wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern benötige Unterstützung bei Haushaltsdienstleistungen. Die Wohngruppe unterscheide sich zudem erheblich beispielsweise von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der es regelmäßig nur um die Reinigung einiger weniger gemeinsamer Räume und Treppen gehe und der Privathaushalt nicht im Vordergrund stehe.

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