Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Herstellung von Umlaufvermögen – dürfen Filmhersteller aufatmen?

Im Jahr 2017 blickte das FG Berlin-Brandenburg hinter die Kulissen eines Filmherstellers und urteilte, dass es sich bei den diversen Mieten für Drehorte, Kameratechnik, Requisiten etc. um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen handelt. Bringt nun das BFH-Urteil (III R 24/18) die Erleichterung?

Der Streitfall

Die Klägerin ist eine Filmproduktions-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Kino- und TV-Filmen ist. Bei Filmwerken handelt es sich um individuelle Einzelstücke, deren Herstellungskosten unterschiedlich finanziert werden. Bei Auftragsproduktionen (z. B. bei TV-Filmen) liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, nachdem die Herstellungskosten in der Regel in voller Höhe von dem auftraggebenden Sender bezahlt werden. Die Filmwerke sind in diesem Fall Umlaufvermögen des Filmherstellers.

Bei Eigenproduktionen (z. B. Kinofilmen) liegt die Initiative hingegen gänzlich beim Filmhersteller. Die Herstellungskosten werden in diesem Fall regelmäßig durch Vorabverkäufe diverser Rechte und aus Mitteln verschiedener Filmförderungen finanziert. Diese Filmwerke sind in diesem Fall dem Anlagevermögen des Filmherstellers zuzuordnen.

Unabhängig von der Produktionsform werden die Filmaufnahmen an wechselnden Drehorten (sog. Motive) hergestellt. Hierzu werden zudem verschiedenste bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Aufnahmetechnik, Kostüme, Requisiten, Fahrzeuge) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Motive, Projektbüros, Hotelzimmer) angemietet. In seinem Urteil kommt das FG Berlin-Brandenburg zu dem Ergebnis, dass die hierfür gezahlten Beiträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind.

Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2017 – 11 K 11196/17 handelt es sich hierbei um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen.

Das Urteil des BFH

Mit seinem Urteil vom 30. Juli 2020 – III R 24/18 hat nun der BFH in einem vergleichbaren Fall einer Baugesellschaft entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

Nach dem Urteil des III. Senats reicht es insoweit aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

Fazit

Die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg war beim I. Senat des BFH anhängig (I R 78/17). Das Verfahren wurde zwischenzeitlich an den III. Senat des BFH abgegeben und ist dort unter dem Aktenzeichen III R 38/17 anhängig. Auch wenn es sich um unterschiedliche Branchen handelt, sind die Fälle doch gleichgelagert. Da im entschiedenen Fall und in der Anhängigen Revision die Zuständigkeit beim III. Senat des BFH liegt, dürften hier meines Erachtens keine Überraschungen zu befürchten sein und eher mit einer Fortführung der Rechtsprechung zu rechnen sein. Interessant wird dabei die unterschiedliche Behandlung von Auftragsproduktionen (Umlaufvermögen) und Eigenproduktionen (Anlagevermögen), da sich beide Produktionstypen nicht in der Herstellungsweise hinsichtlich diverser Anmietungen unterscheiden und sich der Herstellungsprozess durchaus auch über den Jahreswechsel erstrecken kann.

…wie im Film: Es bleibt also spannend und die Entscheidung des BFH abzuwarten.

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