Kosten für Hausnotrufsystem: Sächsisches FG erweitert Abzugsmöglichkeit

Bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden, dass Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstig sind. Genau genommen sind die Kosten, die in der so Betreuungspauschale enthalten bzw. mit ihr abgegoltenen sind, abziehbar (BFH 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272).

Das BMF hat zu dem Thema im Jahre 2016 wie folgt Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11): Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Nicht begünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

Einer Pressemitteilung des Sächsischen FG vom 7.12.2020 ist aber zu entnehmen, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems auch ohne „betreutes Wohnen“ steuerlich berücksichtigt werden können (Urteil vom 14.10.2020, 2 K 323/20).

Der Sachverhalt in Kurzform

Die Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung des FG:

Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem. Unerheblich ist nach Ansicht der Richter, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Es selbst spricht auch nur von einer „Klarstellung“; offenbar scheint ihm die Sache eindeutig zu sein. Allerdings hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 94/20). Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH noch entscheidend wird.

Über den Grund der NZB kann ich nur mutmaßen. Möglicherweise hat der Fiskus Angst, dass Alarmüberwachungsleistungen künftig generell begünstigt sein könnten. Das FG Berlin-Brandenburg hat den Abzug in einem Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7128/17) jedenfalls abgelehnt (siehe dazu den Blog-Beitrag „Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung“ von Michael Heine).

 Weitere Informationen:
Sächsisches FG, Urteil v. 14.10.2020 – 2 K 323/20 / Az. NZB:  VI B 94/20 (NWB News v. 08.12.2020)

 

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