Ein oder zwei Gewerbebetriebe – das ist hier die Frage

Es gibt unzählige Urteile zu der Frage, ob ein Unternehmer einen oder zwei Gewerbebetriebe sein Eigen nennt. Das liegt wohl daran, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist und es dementsprechend fast immer einer Einzelfallentscheidung bedarf.

Jüngst haben das FG Düsseldorf und das FG Münster die Rechtsprechung um weitere Fälle bereichert. Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter 1.000-Euro-Grenze

Ist eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar, allerdings begrenzt auf 1.000 Euro pro Monat. Zuletzt gab es zunehmend Rechtsstreitigkeiten um die Frage, was konkret unter die 1.000 Euro-Grenze fällt. So hatte das FG München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Sie sei gegebenenfalls zusätzlich abziehbar (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Doch der BFH hat der Revision des Finanzamts entsprochen. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür entrichtete Zweitwohnungsteuer machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstbetrag von 12.000 Euro. Der BFH sieht die Begrenzung als rechtens an.

Die Begründung:

Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.

Die Zweitwohnungsteuer stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Auch sie gehört folglich zu den Unterkunftskosten.

Denkanstoß:

Das Urteil ist für die Betroffenen ärgerlich. Ohnehin ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat nicht gerade üppig bemessen. Wenigstens hat der BFH bestätigt, dass Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Dies hatte der BFH bereits mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108): Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung – ohne Arbeitsmittel – insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

In meinem Blog-Beitrag „Doppelte Haushaltsführung: 1.000 Euro sind nicht immer 1.000 Euro, oder?“ hatte ich im Übrigen auf ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.9.2022 (3 K 48/22) hingewiesen. Danach würden die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Immerhin ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der BFH schreibt nun aber, dass die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zu den Unterkunftskosten gehören. Ich denke daher, dass andere Gerichte der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht folgen werden.

Das ewige Sorgenkind Goodwill: Empfehlungen zu mehr Transparenz – (k)eine Lösung aller Probleme?

Der Goodwill, auch als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet. Ein absoluter Dauerbrenner. Seit zwanzig Jahren wird er in den IFRS-Bilanzen nicht mehr jährlich abgeschrieben. Die Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung wurde in den letzten Jahren zwar diskutiert, hat sich aber schlussendlich nicht durchgesetzt.

Wieso Sorgenkind? Bei der Durchführung des Werthaltigkeitstests beeinflussen getroffene Annahmen des Managements, ob und inwieweit Wertkorrekturen vorgenommen werden müssen. Bei besonders optimistischen Annahmen können Wertminderungen vermieden werden. Wertminderungen verringern die Profitabilität und wirken sich negativ auf Leistungskennzahlen aus. Dies birgt das Risiko, dass Wertminderungen nicht immer angemessen und rechtzeitig erfasst werden („too little, too late“). Steigende Diskontierungszinssäte und eine Verschlechterung der Umsatz- und Gewinnprognosen tragen zu einem steigenden Risiko von Wertminderungen der Firmenwerte bei. Hohe Wertkorrekturen wie bei Lanxess, sind (noch) die Ausnahme.

Und nun? Gibt es Empfehlungen zur Bilanzierung von Firmenwerten für Abschlussersteller, Prüfungsausschüsse und externe Prüfer. Wer die Empfehlungen veröffentlicht hat und welche Vorschläge gemacht werden, lesen Sie in diesem Beitrag. Weiterlesen

Rettungssanitäter und die erste Tätigkeitsstätte – blickt da noch jemand durch?

Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, darf er Verpflegungspauschalen nur dann steuerlich abziehen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne erste Tätigkeitsstätte reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung allein aus. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele Steuerpflichtige um die Frage des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte streiten.

Der BFH hat mittlerweile mit einer ganzen Serie von Urteilen, etwa zu Lokführern einer Werksbahn, zu Postzustellern, zu Müllwerkern oder zu Mitarbeitern des allgemeinen Ordnungsdienstes, bezüglich des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte geurteilt (vgl. z.B. BFH 12.7.2021, VI R 9/19). Und er hat auch zu Rettungsassistenten und zu Rettungssanitätern Stellung genommen. Ich nehme es vorweg:  Immer wenn ich denke, ich hätte die Rechtsprechung des BFH einigermaßen verstanden und könnte eine klare Linie erkennen, belehrt mich der BFH eines Besseren – so auch bei den Rettungsassistenten und -sanitätern. Weiterlesen

Wie vom Erdboden verschluckt – wo ist Elanix?

Eine Spurensuche

Sie haben noch nie etwas von dem Biotechnologie Unternehmen Elanix gehört? Dann verrate ich Ihnen, warum dies ein spannender Fall ist. Denn Elanix ist zwar klein, aber zählt dennoch zu den Unternehmen, die dem Enforcement der BaFin unterliegen. Es ist nun auch schon etwa fünf Jahre her, dass ich etwas über Elanix in diesem Blog geschrieben habe.

Bereits damals ist das Biotechnologie-Unternehmen schon aufgefallen: Zu der Zeit prüfte noch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung die Bilanzen und sorgte mit einer Fehlerfeststellung für eine leere Bilanz bei Elanix. Zumindest in der Theorie. Praktisch hat Elanix den Fehler nie korrigiert. Abschlüsse wurden ohnehin in den letzten Jahren nicht mehr veröffentlicht. Weiterlesen

Geltendmachung der Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuererklärung

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale (EEP) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH v. 29.2.2024 – VI S 24/23). Über dieses Thema wurde hier im Blog bereits berichtet. Ich möchte noch weitere Aspekte beleuchten und nochmal darauf hinweisen, was nun zu beachten ist.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Höchstrichterliche Klarstellungen des BFH

Die Frage, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die EEP nicht ausgezahlt hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, war bislang nur Gegenstand der Instanzgerichte. Jetzt hat der BFH grundsätzlich klargestellt: Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Immobilienbewertung in den IFRS-Bilanzen

Tabellensalat für Zahlenfreunde im Vonovia-Abschluss

Es ist soweit: Die ersten Bilanzen von Immobilienkonzernen schrumpfen zusammen wie ein Luftballon, der ein Loch hat. Nun gut, einen Unterschied gibt es: Der Luftballon kann die ganze Luft verlieren, bei den Immobilien wird sie nicht ganz rausgelassen.

Über die Problematik der hohen Immobilienwerte in den IFRS-Bilanzen habe ich schon mehrfach berichtet. Nun realisieren sich diese Risiken in den Zahlen: Vonovia musste das Immobilienportfolio um knapp 11 Mrd. € nach unten korrigieren, die Deutsche Wohnen um knapp 4 Mrd. €. Das beschert den beiden Immobilienriesen Milliardenverluste.

Das Problem in den IFRS-Bilanzen

Steigende Immobilienwerte hatten in der Vergangenheit für hohe Gewinne gesorgt. Das dreht sich jetzt um: Sinkende Immobilienwerte bescheren nunmehr nicht nur Vonovia und der Deutsche Wohnen hohe Verluste. Weiterlesen

Gesundheitsfürsorge des Arbeitgebers ja – aber ohne Unterkunft und Verpflegung

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF und der BFH Zweifelsfragen klären durften.

Im Jahre 2021 ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Nun war der BFH an der Reihe. Sein Urteil lautet: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21). Weiterlesen

EU-Staaten verständigen sich auf EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit

Am 13.3.2024 haben sich die EU-Staaten mehrheitlich vorläufig auf eine EU-Verordnung zum europaweiten Vertriebsverbot von Produkten aus Zwangsarbeit verständigt. Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Hintergrund

Die Beachtung des Zwangsarbeitsverbots entspricht einem verantwortungsvollen Unternehmertum und dem Leitbild eines ehrbaren Kaufmanns. Deshalb sollen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, ausweislich eines von der EU-Kommission am 14.9.2022 veröffentlichten Verordnungsentwurfes auf dem EU-Markt verboten werden. Im Konsultationsverfahren haben deutsche Wirtschaftsverbände zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht, denen zum Teil entsprochen wurde.

Inhalt der vorläufigen Einigung auf eine EU-Verordnung

Die Verordnung, auf die sich die Botschafter im EU-Ministerrat am 13.3.2024 vorläufig geeinigt haben, sieht im Kern ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt der Mitgliedstaaten vor. Weiterlesen

Wohn-Riester: Wenn der Erbe mit dem Altersvorsorgekapital ein Darlehen tilgen will

Das „klassische Riester“ ist meines Erachtens schon kompliziert genug ist, doch das „Wohn-Riester“ setzt dem Ganzen noch die Krone auf. Die Nachversteuerungstatbestände und die Voraussetzungen einer zulässigen wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgekapitals sind extrem schwierig zu verstehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass es darüber immer wieder zum Streit mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen kommt. Beispielsweise darf das Kapital zwar zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung des Eigenheims aufgenommen wurde (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Doch ob dies auch zulässig ist, wenn die Tilgung lediglich durch den Erben einer Eigentumswohnung erfolgt, ist noch ungeklärt. Immerhin hat das FG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23). Weiterlesen