Fachautoren, die die derzeit geplanten steuerlichen Änderungen kommentieren oder vorstellen, müssen besonders wachsam sein. Wie wir alle wissen, lag seit längerer Zeit ein Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität vor. Zwischenzeitlich gab es Änderungsanträge, die nicht mehr zählbar waren. Ende letzter Woche immerhin wurde dann das Ergebnis der Arbeit des Finanzausschusses präsentiert: 150 Seiten Beschlussempfehlungen plus 61 Seiten Bericht. Und der Bundestag hat das Gesetz entsprechend verabschiedet. So weit, so gut. Plötzlich hagelt es zu Beginn dieser Woche weitere Änderungsanträge der Fraktionen von CDU/CSU und SPD – als hätte es die Einigung im Finanzausschuss niemals gegeben. Seltsam, aber nun...
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Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten...
Kann der Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, können die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist jedoch (nur) eine einkommensteuerliche Regelung. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen. Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („Jahressteuergesetz 2019“) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich...
Bei dem bundesweiten Projekt „Wohnen für Hilfe“ bieten in der Regel ältere Menschen jungen Menschen günstigen Wohnraum an. Die Studierenden und Auszubildenden verpflichten sich regelmäßig, als Gegenleistung den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Ziel solcher Wohnformen ist die gegenseitige respektvolle Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen mit Sozialbindung, die zum Vorteil beider Seiten zusammenleben. In diesen Wohnformen profitieren alle Beteiligten vom gegenseitigen Geben und Nehmen im Sinne zivilgesellschaftlicher Hilfe. Bundesweit gibt es eine Vielzahl entsprechender Konzepte. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher...
Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Nun musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage befassen, ob der hier typisierte Zinssatz verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F). Der Streitfall Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen...
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