Arbeitnehmerüberlassung zur Gewerbesteuer-Minderung Häufiger Streitpunkt bei der Gewerbesteuer-Zerlegung sind die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern). Dabei stellt sich die Frage, wem die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen oder Unternehmensteil vertraglich angestellt sind, aber in einem anderen Unternehmen oder Unternehmensteil tätig sind, zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs zuzurechnen sind. Insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen spielen dabei nicht nur wirtschaftliche Aspekte eine Rolle, sondern auch die die Minderung der effektiven Gewerbesteuer-Belastung, indem möglichst viele Arbeitslöhne den Betriebsstätten zugeordnet werden, die in Kommunen mit niedrigen Hebesätzen belegen sind. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der...
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Ich hatte kürzlich darauf hingewiesen, dass sich in dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ auch Neuerungen befinden, die – sehr versteckt – das Kindergeld betreffen. Nicht unterschätzt werden darf der neue § 71 EStG: Die Familienkassen werden mit dieser Vorschrift ermächtigt, laufende Kindergeldzahlungen vorläufig einzustellen – und zwar ohne Bescheid! Durch die Regelung werde eine Überzahlung verhindert und die Anzahl der Fälle verringert, in denen ein höherer Betrag vom Kindergeldempfänger zurückzufordern ist – so die Gesetzesbegründung. Den Familienkassen wird ein scharfes Schwert an die Hand gegeben. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied...
Wer im Bereich des Kapitalvermögens einen Verlust erleidet, den die Finanzverwaltung nicht anerkennen möchte, sollte sich nicht allzu schnell geschlagen geben. Aktuell ist diese Thematik in Bewegung. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristeten und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler,...
Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Wirtschaftsgüter, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, bleiben also im Betriebsvermögen steuerverhaftet. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen – in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig...
Die Kleinunternehmerregelung ist eine deutliche Vereinfachungsregelung. Sie kann für den Unternehmer auch ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn seine Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Umso schöner, könnte man doch die Umsätze beliebig auf verschiedene Unternehmen aufteilen, um gleich mehrfach zu profitieren. Aber hier helfen auch keine guten Worte, wie der BFH in einem weiteren Urteil klarstellte. Der Urteilsfall Die Klägerin ist freie Theologin und als Rednerin auf Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern tätig. In 2006 gründete sie mit ihrem Ehemann eine GbR, deren Zweck in der Durchführung von Hochzeitszeremonien und Trauerfeierlichkeiten war. Alleinige Geschäftsführerin und Vertretungsberechtigte war die Klägerin. Die Gewinne...
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