Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 2a: Unternehmenssteuerreform – zieht die Bemessungsgrundlage den Tarif über den Tisch?

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der nächsten Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick auf die Agenda der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen ab 2022 realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerpolitischen Wahlprogrammversprechen wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten. Nachdem Daniel Käshammer sich in seinem Beitrag eingangs mit dem Steuertarif befasst hat, soll es hier darum gehen, worauf dieser Tarif angewendet wird.

Die umgangssprachliche Redewendung „Gewaltig ist des Schraubers Kraft, wenn er mit Verlängerung schafft“ verdeutlicht die große Wirkung eines mechanischen Hebels. Zu ähnlichen Hebelwirkungen kommt es sogar im Bereich der Unternehmensbesteuerung, nur dass dort die auftretenden Kräfte von finanzieller Natur sind und (bei gegebenem Tarif) der Hebel in der Bemessungsgrundlage liegt. Erst aus der Kombination beider Effekte ergibt das Steueraufkommen bzw. je nach Blickwinkel die finanzielle Belastung. Die verhältnismäßige Bedeutung und besondere Komplexität der steuerlichen Bemessungsgrundlage zeigt sich augenfällig auch daran, dass die (in Deutschland sehr umfangreiche) Steuerliteratur fast ausschließlich zu Fragen der Bemessungsgrundlagen veröffentlicht wird.

Bessere Abschreibungsmöglichkeiten als Regenzauber auf der einen Seite …

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung bieten insbesondere CDU/CSU ein breites Spektrum an Forderungen für eine steuerliche Besserstellung von Unternehmen an. Konsens gibt es mit möglichen Jamaika-Partnern bspw. für eine höhere Forschungszulage; die Union möchte diese auf bis zu 2 Mio. Euro erhöhen. Schwarz-Grün-Gelb ist sich auch bei steuerlichen Entlastungen für Unternehmen durch die Einführung attraktiver Abschreibungsbedingungen einig, wobei die Grünen diese zeitlich begrenzen möchten.

Union und FDP verfolgen in diesem Punkt die gleiche Linie und sind für eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, während die Grünen die Abschreibung zeitlich begrenzen wollen. Bessere Abschreibungsbedingungen sind insbesondere für die Union offenbar eine Regenzauber bei der Bewältigung aller wesentlichen Herausforderungen unserer Zeit: Ob bei digitalen Zukunftstechnologien, IT-Sicherheit und Klimaschutzinvestitionen, stets finden sich Abschreibungen im Instrumentenkasten der Konservativen. Die FDP punktet mit der begrüßenswerten Forderung, per Erhöhung der GWG-Grenze gleich die Sofortabschreibung auszuweiten. Erfahrungsgemäß werden Änderungen an der GWG-Grenze insbesondere im Mittelstand mit großem Interesse verfolgt. Daneben wollen die Liberalen auch den Wohnungsbau auf Trab bringen und die Abschreibungsmöglichkeiten für Wohnungsbauinvestitionen von 2 auf 3 Prozent erhöht werden.

… und Skepsis ggü. großen Unternehmen auf der anderen Seite

Auch Immobilientransaktionen könnten nach der Wahl erneut in den Fokus geraten. Zwar hat die Große Koalition nach langer Diskussion und mit Zustimmung der Länder gerade erst die Share Deals in der Grunderwerbsteuer stärker besteuert. SPD, Grüne und Linke wären sich aber einig, einen weiteren Schritt in Richtung eines kompletten Systemwechsels mit quotaler Besteuerung zu gehen. Für die Wirtschaft wäre eine erneute Verschärfung, die mutmaßlich noch mehr Umstrukturierungen mit lediglich mittelbaren oder sekundären Immobilienbezug blockiert oder belastet… eine Horrorvorstellung. Schon die aktuelle Reform hat die Grunderwerbsteuer weit über die ursprüngliche Besteuerungsidee ausgeweitet. Sehr lange, nicht praxiskompatible Fristen von bis zu 15 Jahren und hochkomplexe Übergangsregelungen, die zur parallelen Anwendung alten und neuen Rechts zwingen, machen den Unternehmen das Leben schwer. Eine nochmalige Reform wäre der Wirtschaft nicht zu vermitteln.

Konkret schlagen die Grünen mit Blick auf die Wirtschaft vor, sowohl die Zins- als auch die Lizenzschranke, zwei für Unternehmen hoch relevante Vorschriften, zu verschärfen. Das verwundert, denn immerhin ist die Bundesregierung seit über zehn Jahren in Verzug mit einer Evaluation der Zinsschranke (s. https://dserver.bundestag.de/btd/19/063/1906308.pdf). Insoweit verbietet sich eigentlich jedwede Verschärfungsdiskussion. Überdies steht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts an, das abgewartet werden sollte. Auch bei der Lizenzschranke ist nicht erkennbar, warum diese gerade erst etablierte Maßnahme so rasch weiter verschärft werden soll. Stattdessen sollte die Finanzverwaltung ihre Hausaufgaben machen – bis heute fehlt ein umfassendes Anwendungsschreiben zu § 4j EStG. Zudem unterliegen Gestaltungen mit Lizenzzahlungen grundsätzlich der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Im ersten Bericht des BMF an den Bundestag über die gemeldeten Gestaltungen fand sich jedenfalls kein Hinweis, dass ausgerechnet die Lizenzschranke nachgeschärft werden sollte. Auch hat die OECD mit dem sog. Nexus-Ansatz die bestehenden Patentboxen als Hauptziel der Lizenzschranke deutlich entschärft.

Fazit

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten scheinen vielfach als eine Art Wundermedizin angesehen zu werden. Dabei sollte der Politik allerdings der Umstand zu denken geben, dass bereits die Nutzungsdauerfiktion von 12 Monaten für Computer Hard- und Software (sog. Digi-AfA; BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021) und auch die zeitlich begrenze Wiedereinführung der degressiven AfA für 2020 und 2021 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in weiten Teilen der Wirtschaft auf eine Art (wohlwollendes) Desinteresse gestoßen ist. Dies liegt auch darin begründet, dass der Aufwand, eine evtl. von der Handelsbilanz abweichende steuerbilanzielle Abschreibungsreihe zu pflegen, in der Politik wohl unterschätzt wird. Genauso gerät in der Politik dabei gelegentlich aus dem Blick, dass Änderungen von Abschreibungsmöglichkeiten nur zu einer zeitlichen Verschiebung führen. Dabei kommt es in Zeiten von Negativzinsen nach den Umständen des Einzelfalls evtl. noch nicht einmal zu einem Zinsvorteil für Unternehmen, während sich der Effekt einer Abschreibungsregelung im Zeitablauf von selbst egalisiert. Würde man die Steuersätze senken, würde dies einer wirtschaftspolitische Lenkungswirkung einer Abschreibungsbegünstigung übrigens auch entgegenlaufen. Soweit jedoch die Bürokratieentlastung (wie bei einer Verbesserung der GWG Regelungen) im Vordergrund steht, wäre eine solche Maßnahme uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings handelt es sich dann nur in zweiter Linie um eine steuerpolitische Maßnahme.

Auch die nächste Regierung wird einen wachen Blick auf das Steueraufkommen beibehalten, um zahlreiche Ausgabenwünsche zu erfüllen. Hier scheint insbesondere die Grunderwerbsteuer eine strahlende Versuchung, nicht nur die Steuersatzschraube in den letzten Jahren immens anzuziehen, sondern auch die Bemessungsgrundlage so radikal auszuweiten, dass sich der Charakter der Steuer von einer Steuer auf Immobilienverkäufe quasi zu einer Steuer auf Unternehmensverkäufe wandelt. Warnungen vor verfassungsrechtlichen Bedenken lassen sich dabei getrost ignorieren, da solche Nachwehen selten in derselben Legislaturperiode auftreten.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 3