Pkw-Vermietung unter Ehegatten – Renaissance eines Steuermodells?

Vor nunmehr über 25 Jahren war das Steuermodell „Pkw-Vermietung unter Ehegatten“ recht populär. Wenn ich mich recht erinnere, lag es daran, dass der BFH in einem Urteil das Modell grundsätzlich für zulässig befunden hatte, auch wenn es im speziellen Urteilsfall nicht anerkannt wurde (BFH-Urteil vom 13.12.95, X R 261/93, BStBl II 96, 180). Ich selbst habe den Eindruck, dass es in den vergangenen Jahren rund das Steuermodel etwas stiller wurde. Zumindest habe ich es in der Praxis kaum noch gesehen. Vielleicht lag es daran, dass die Umsetzung des Modells in der Praxis doch etwas Aufwand verursacht und man keine Lust auf Diskussionen in der Betriebsprüfung hat. Jedenfalls kann das Modell nach einem aktuellen Urteil des BFH einen zweiten Frühling erleben, denn dieser hat wie folgt entschieden:

Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen.  Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen (BFH-Urteil vom 29.9.2022, V R 29/20).

Im zugrundeliegenden Fall stritt man sich um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkw, den die Ehefrau ihrem als Arzt tätigen Ehemann vertraglich gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Dieser scheitere bereits an der fehlenden Unternehmereigenschaft der Ehefrau. Als Leistungsgeberin sei sie nichtwirtschaftlich tätig, da sie ihre Leistung nicht am allgemeinen Markt anbietet, sondern lediglich ihrem Ehemann, mit dem sie eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Und auch wenn der BFH der Revision des Finanzamts stattgegeben hat, so stimmt er in der Sache der Vorinstanz zu. Wenn das Miet- bzw. Leasingverhältnis einem Fremdvergleich standhält und der überlassende Ehegatte das Kfz mit eigenen finanziellen Mittlen erworben hat, so steht ihm der Vorsteuerabzug zu.

Allerdings schüttet der BFH etwas Wasser in den Wein: Die private Nutzung des Leasinggebers (hier: der Ehefrau) führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Selbst trotz eines Verbots der Eigennutzung durch den Leasinggeber kann eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sein, denn eine solches Untersagen ist steuerrechtlich unbeachtlich, wenn es nicht auch tatsächlich vollzogen wird und der wirtschaftlichen Realität nicht entspricht.

Denkanstoß:

Das Urteil des BFH gibt dem Anwender gute Argumente an die Hand, um das Modell steuerlich durchzusetzen. Allerdings sei – wieder einmal – der warnende Zeigefinger erhoben: Das Modell muss einem Fremdvergleich standhalten! Überlegen Sie, was Sie mit einem fremden Leasinggeber vereinbaren würden. Wahrscheinlich würden Sie ihm nicht 75.000 Euro zu einem Zinssatz von 1 Prozent leihen, damit dieser einen Pkw erwirbt, den Sie anschließend mit einem in den Leasingraten enthaltenen Zins von 2 Prozent leasen. Und wahrscheinlich würden Sie einem fremdem Leasinggeber auch nicht das Recht einräumen, das Kfz nach Belieben selbst nutzen zu können.

Wer übrigens fragt, wo überhaupt der Steuervorteil des Modells liegt, sollte folgenden Beitrag anschauen: Gummels/Denker, Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Pkw-Veräußerung.


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