Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17).
Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“.
Der Polizist im Streifendienst
Der Kläger ist Polizist, der seinen Dienst als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst am Sitz seiner Polizeiinspektion ausübt. Hierzu sucht er die Dienststelle arbeitstäglich auf, zieht dort seine Uniform an, nimmt an Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigt anfallende Schreibarbeiten. Er suchte arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle auf und trat von dort seinen Einsatz- und Streifendienst an. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend.
Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung setzte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Das Urteil des BFH
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.
Lesen Sie im NWB Experten-Blog zum Thema „Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt“:
- Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten?
- Piloten und Luftsicherheitspersonal – Reisekosten als Werbungskosten?
In der NWB Datenbank:
- Langenkämper, Reisekosten, infoCenter NWB TAAAB-05371
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Weitere Informationen:
Hallo, ich hatte 2013 Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen eingelegt. Dieses wurde abgelehnt. Im Jahr 2016 hat der BFH in einem Urteil diesen jedoch in einem Revisionsverfahren zugestimmt. Ist das aktuelle Urteil vom BFH von 2019 dem von 2016 übergeordnet, oder kann ich meinen Steuerbescheid von 2013 unter Berufung auf das Urteil vom 29.11.2016 nochmal ändern lassen?
Freundliche Grüsse
Felix Dünnebacke
Eine rückwirkende Änderung ihrer Steuerbescheide kommt nur in Frage, wenn sie selbst damals diesbezüglich Einspruch eingelegt haben und das Verfahren seitdem ruht oder ihre Steuerfestsetzung mit Hinweis auf das Verfahren vorläufig erfolgte. Irgenwann soll beiderseits Vertrauensschutz eintreten. „Trittbrettfahren“ soll zudem ausgeschlossen werden; wer eine günstigere Rechtsprechung für sich beanspruchen möchte, muss daher selbst aktiv werden und es daher auch ggf. selbst vor Gericht durchsetzen.
Beste Grüße
Ralph Homuth