PV-Anlage: Billigkeitsregelung für Anlage auf Nachbarhaus?

Wie bereits berichtet hat die Finanzverwaltung für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach dürfen die Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen, so dass Gewinne und Verluste unter den Tisch fallen. Ich weiß nicht, ob das BMF bei Erlass der Regelung wirklich alle Fragen bedacht hat, die so aufkommen. Mir scheint es fast, als wenn die gut gemeinte Vereinfachungsregelung so einfach nicht ist.

Das liegt wohl auch daran, dass das ursprüngliche Schreiben des BMF vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 722) einige Monate später geändert wurde (BMF-Schreiben vom 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 2202). Zunächst hieß es noch, dass die Billigkeitsregelung nur für Anlagen gilt, die auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sind und bei denen die jeweiligen Immobilen zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Doch nach dem jüngeren BMF-Schreiben fallen auch Anlagen unter die Vereinfachungsregelung, die auf einem Mehrfamilienhaus installiert sind. Auf die übrigen Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden. Insoweit kann auf das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 verwiesen werden.

Eine weitere Frage, die offenbar häufiger gestellt wird: Muss die Anlage eigentlich auf dem eigenen Haus installiert sein? Antwort: Ich entnehme dem Schreiben vom 29.10.2021, dass sich die Immobilie selbst nicht im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss. Voraussetzung für die Nutzung der Vereinfachungsregelung ist, dass die Anlage von der antragstellenden Person betrieben wird. Somit kann sich die Anlage also auch auf dem Nachbarhaus befinden.

Allerdings: Voraussetzung für die Nutzung des Liebhaberei-Wahlrechts ist, dass der von der PV-Anlage erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Anlage erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Das heißt: Wenn sich eine Anlage auf dem Nachbarhaus befindet, der Hauseigentümer den Strom selbst aber nicht nutzt, sondern nur der Anlagenbetreiber, wäre dem Wahlrecht zuzustimmen. Nutzt der Hauseigentümer den Strom jedoch auch (unmittelbar), wäre das Wahlrecht ausgeschlossen. Da hilft es meines Erachtens auch nichts, wenn Anlagenbetreiber und Hauseigentümer miteinander verwandt sind – abgesehen von dem Fall, dass ein Kind i.S. des § 32 EStG Eigentümer der Immobilie ist.

Wie ist Ihre Auffassung dazu? Ich würde mich über Kommentare freuen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle noch auf einen Punkt hinweisen: Wird der produzierte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist, also gar nicht selbst verbraucht, ist die Vereinfachungsregelung dennoch  anwendbar (vgl. hierzu ganz aktuell: Seifert, NWB 11/ Seite 742).

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge zum Thema PV-Anlagen (NWB Experten-Blog):


2 Gedanken zu “PV-Anlage: Billigkeitsregelung für Anlage auf Nachbarhaus?

  1. Hallo,

    danke für Ihren Beitrag. Eine gute Idee mit der Billigkeitsregelung bei PV-Anlagen. Einerseits kann diese mehr Menschen dazu bewegen, eine PV-Anlage anzuschaffen und diese bei sich zu installieren. Andererseits sollte man sich bzgl. dieser Regelung genau informieren, bevor man beispielweise ein Solargeländer, ein Balkonkraftwerk oder eine Solarfassade installiert und von der der Regelung profitieren möchte.

  2. Hallo,
    der Vorkommentierer hat absolut Recht. Grad bei Solargeländern und PV-Anlagen auf dem Balkon murren viele Vermieter noch und die gesetzliche Lage dazu ist auch nicht die tollste.

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