Register für GbRs: Geplante Änderungen und was dafür und dagegen spricht (Teil II)

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz plant die Koordinaten für die GbR umfangreich neu zu justieren. Insbesondere ist vorgesehen, dass ein Register für sog. „rechtsfähige Gesellschaften“ eingeführt wird. Während in Teil I des Blog-Beitrags die gesetzlich geplanten Vorgaben vorgestellt wurden, soll in diesem zweiten Teil auf die Vor- und die Nachteile des neuen Registers eingegangen werden.

Was spricht für ein Register?

Positiv zu werten ist, dass die Registrierung als Wahlrecht ausgestaltet werden soll und eine Verpflichtung hierzu nicht vorgesehen ist. Wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister durch die Gesellschafter gewählt, so kann dies v.a. der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit dienen. Für Vertragspartner der GbR wird eine gewisse Transparenz geschaffen, können sie dadurch doch Informationen abrufen in Bezug auf den Nachweis der Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft. Eigene Recherchetätigkeiten, welche z.B. bei der Nichtexistenz eines Internetauftritts der Gesellschaft mühsam sind, würden für die Vertragspartner erleichtert werden. Unter Publizitätsgesichtspunkten ist das Register daher positiv zu werten.

 Was spricht gegen ein Register?

Fraglich ist jedoch, ob der Mehrwert, welcher mit einem Register für die GbR verbunden sein soll und seitens des Gesetzgebers intendiert wird, tatsächlich eintreten wird. Denn bereits heute steht mit der OHG eine sehr ähnliche Personengesellschaftsform zur Verfügung, für welche entsprechende Informationen über das Handelsregister abrufbar sind. Kommt es zu einer Etablierung des beabsichtigten Registers, so würden sich die Rechtsformen der OHG und der GbR stark annähern. Wie etwa der DIHK in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf feststellt, könnte die derzeitig noch existente starke Flexibilität der GbR eingeschränkt werden. Vor allem durch die Notwendigkeit, einen Notar für die Anmeldung zum Register aufsuchen zu müssen, kommt es ferner zu einem Anstieg der (Gründungs-)Kosten.

Fraglich ist auch, ob die Möglichkeit der freiwilligen Registrierung in vielen Fällen mittelbar mit einer Registrierungspflicht einhergeht. Zu denken sei bspw. an Geschäftspartner, die für eine Zusammenarbeit die Vornahme einer Registrierung wünschen. Insbesondere kleine GbRs und solche, die sich am Markt neu etablieren wollen, werden sich einer solchen Forderung oftmals nicht entziehen können.

Berücksichtigt werden muss auch, dass für bestimmte Fälle eine Eintragung zwingend vorgesehen ist. So ist in der Gesetzesbegründung zu lesen, dass „(…) für diejenigen Gesellschaften, die in relevanter Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, ein faktischer Zwang zur Registrierung [bestehen soll], weil bestimmte Rechtsvorgänge wie zum Beispiel der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen, welches die materielle Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft im Grundsatz unberührt lässt.“

Gleichzeitig kann das Register, soweit eine Eintragung erfolgt ist, nicht ohne Weiteres wieder verlassen werden. V.a. soll ein Antragsrecht der Gesellschafter, das Register wieder verlassen zu wollen, nicht bestehen.

Abwägung dringend erforderlich

Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ist, dass das MoPeG in dieser Legislaturperiode noch final in Gesetz gemeißelt wird, sollten sich Gesellschafter einer GbR mit dem Vorhaben des Gesetzgebers auseinandersetzen. Insbesondere gilt es, kritisch abzuwägen, ob eine Eintragung in ein solches Register sinnvoll wäre und ob die Vorteile die jeweiligen Nachteile überwiegen. Dass dies sehr schwierig sein kann, zeigen auch die unterschiedlichen Positionen, welche in der Fachwelt dazu existieren. Exemplarisch sei hier auf die entsprechenden Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags und des Deutschen Notarvereins hingewiesen.

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