Wegen des vermehrten Aufkommens von Steuerausfällen im Bereich des Voice over IP hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die umsatzsteuerlichen Regelungen für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation neu koordiniert. Sie unterliegen seit dem 01.01.2021 dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m Abs. 5 UStG). In einem BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung kurz vor Inkrafttreten der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen dazu Stellung genommen und ein neues Nachweisformular für Wiederverkäufer etabliert (BMF-Schreiben v. 23.12.2020, und die Ausführungen im Teil I dieses Blog-Beitrags). Nachfolgend werden die im BMF-Schreiben angesprochenen Anwendungs- und Übergangsregelungen vorgestellt. Nichtbeanstandungsregelung bis 01.04.2021 Für das 1. Quartal...
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Auch zu Beginn des Jahres wieder drei neue Hinweise auf aktuell anhängig gewordenen Streitfragen. Dabei geht es zweimal Kinder und einmal die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist oder nicht. Ob ein Kind sowohl das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann erfüllt, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist, klärt aktuell der BFH (Az. III R 52/20). Insofern müssen sich die Richter weiterhin damit beschäftigen, ob denn die Ausbildungswilligkeit bereits verneint werden kann, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz...
Bekanntermaßen sind Kosten einer Erstausbildung steuerlich nur als Sonderausgaben anziehbar und laufen damit in schöner Regelmäßigkeit ins Leere. Eine Ausnahme gilt für eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem dem Piloten in aller Ausführlichkeit erklärt, dass sie nicht für ihren Beruf, sondern fürs Leben gelernt haben, auch wenn ihre Ausbildung 80.000 Euro oder mehr gekostet hat. Das ist ein tröstlicher Gedanke für alle Piloten während der Corona-Pandemie (bitte entschuldigen Sie meinen Sarkasmus). Gut fährt – und fliegt – hingegen, wer zum Beispiel vor der Pilotenausbildung eine Erstausbildung absolviert hat. Dann führen die Kosten der Zweitausbildung zu...
Die Regierungskoalition bessert ihren eigenen Gesetzentwurf nach: Jetzt soll für VZ 2019 auch die Steuererklärungsfrist für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden. Das ist konsequent! Hintergrund Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt...
Nicht in das Nennkapital der Kapitalgesellschaft geleistete Einlagen müssen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres im sogenannten steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen werden. Gerade bei Startups kann sich ein bestimmtes, nachfolgend beschriebenes Vorgehen empfehlen. Verdeckte Einlagen oder auch Einstellungen in die Kapitalrücklage werden im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen. Das steuerliche Einlagekonto ist dann ausgehend von dem Stand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben. Gerade bei Startups kommt es nun vor, dass hier der Gesellschaft Geld im Wege von Einlagen oder Einstellungen die Kapitalrücklage zur Verfügung gestellt wird. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann &...
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht insoweit von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass bereits vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen aber nicht in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind (BFH-Beschluss vom 28.4.2020, IX B 121/19). Diese Entscheidung ermöglicht im Einzelfall Gestaltungen. Insbesondere bei einem Hauskauf von einem nahen Angehörigen könnte daran gedacht werden, aufwendige Erhaltungsmaßnahmen direkt nach der Unterzeichnung des Notarvertrages, aber noch vor dem Übergang...
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