Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so kann diese nach der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG einer Progressionsminderung unterliegen. Zahlungen gelten dann als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei der Konzernmutter oder einer -tochter, insgesamt aber mehr als 12 Monate im Gesamtkonzern gearbeitet hat? Sind diese Tätigkeiten zusammenzurechnen, um die 12-Monats-Grenze zu überschreiten? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)...
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Auch im Jahr 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung weiterhin 4,2 % betragen. Damit bleibt er im dritten Jahr in Folge stabil auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet. Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine...
Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen von Kirchensteuer werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet, mindern also die entsprechenden Sonderausgaben. Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, zum Beispiel aufgrund eines Kirchenaustritts oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung (etwa durch die zeitliche Verschiebung von Betriebseinnahmen oder -ausgaben). Früher wurde der Erstattungsüberhang mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres verrechnet, aus dem die Erstattung resultiert. Dazu wurde der Steuerbescheid dieses Jahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Seit 2012 wird der Erstattungsüberhang...
Schon in 2012 hat der BFH (Az: VIII R 42/09) klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten...
Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). In zwei Urteilen befasste sich der BFH mit einem Piloten und einer Luftsicherheitskontrollkraft (VI R 40/16 und VI R 12/17). Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“. Streitfall der Pilotin Die Klägerin ist seit September 2007 als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie auch auf anderen Flugzeugtypen, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen...
In meinem Blog-Beitrag „Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?“ habe ich bereits auf Probleme für Riester-Sparer hingewiesen. Während das „klassische Riester“ schon kompliziert genug ist, setzt das „Wohn-Riester“ dem Ganzen aber noch die Krone auf. Hand auf´s Herz: Verstehen Sie die Förderung über Wohn-Riester und vor allem die Nachversteuerungstatbestände in allen Einzelheiten? Ich finde die Materie jedenfalls extrem schwierig. Und so ging es wohl auch einem Ehepaar, das bei der Zuordnung des Altersvorsorgekapitals zu einem bestimmten Darlehen einen möglicherweise teuren Fehler begangen hat. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des...
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