Kann man auch beruflich TV-gucken? Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie zum Beispiel Fortbildung. Doch können die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo hiernach auch als Werbungskosten abgezogen werden? Ja, so hat es der BFH mit seinem Urteil vom 16.01.2019 – VI R 24/16 für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs entschieden. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und...
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Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass das Abzugsverbot für Diätverpflegung infolge der vielen neuen Ernährungstrends geschaffen wurde. Der Eindruck täuscht. Das Abzugsverbot wurde bereits mit Wirkung ab 1975 in das EStG eingefügt. Es wurde zur Missbrauchsabwehr geschaffen, da die Abgrenzung zwischen zwangsläufigen, krankheitsindizierten Diäten und freiwilligen, aber gesundheitsförderlichen Diäten kaum möglich ist. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge ich hier? Der Experten-Blog eignet sich...
Die betriebliche Altersvorsorge hat in den vergangenen Jahren ein immer größeres Gewicht gewonnen. Während sie früher im Prinzip als reine Zusatzversorgung gedacht war, sind viele Menschen, die in Zukunft in den Ruhestand gehen werden, auf sie angewiesen. Allerdings: Wenn ich kürzlich in meinem Beitrag zur Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft bereits auf ein Feld hingewiesen habe, das aus heutiger Sicht fast unmöglich rechtssicher zu beraten ist, so bin ich der Meinung, dass dies für die betriebliche Altersvorsorge gleichermaßen gilt. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur...
Da entscheide ich mich doch für die steuerfreien Einnahmen. So hat es auch das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E) im Hinblick auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträge getan. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Wer seine Arbeitsstelle verliert, sollte seine bisherige betriebliche Altersvorsorge nach Möglichkeit aus eigener Leistung fortführen. So viel zur Theorie. Doch wie sieht die Praxis aus? Mangels Liquidität wird die Altersversorgung in diesen Fällen vom ehemaligen Arbeitnehmer oftmals gekündigt und der Rückkaufwert vereinnahmt. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder außergewöhnlich noch außerordentlich sei. Folglich ist die Auszahlung der Rückkaufwerts voll zu versteuern; die so genannte Fünftel-Regelung dürfe nicht angewandt werden (FG-Köln, Urteil vom 14.2.2019, 15 K 855/18). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge...
Kosten für den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen dienen in der Regel untrennbar sowohl beruflichen Interessen als auch der allgemeinen Informationsgewinnung und der Unterhaltung, sodass eine Aufteilung und ein teilweiser Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nicht in Betracht kommen. Hat ein Sky-Bundesliga-Abo den BFH nun zum Umdenken bewegt? In einem aktuellen Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16, öffnet der BFH ein Schlupfloch für den Abzug von allgemeinen Medien. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt...
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