Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden lediglich die Besteuerungsgrundlagen erklärt, aber keine Steuer. Wie verhält es sich aber nun mit dem Verspätungszuschlag, wenn eine Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird? Dazu folgender Sachverhalt: Eine GbR reichte ihre gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzt hieraufhin einen Verspätungszuschlag gegen den Mitunternehmer A in Höhe von 966 Euro fest. Ist das möglich? Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler,...
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Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wahrscheinlich sind die allermeisten Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine solche Prämie gewähren wollen, bereits tätig geworden. Sprich: Sie haben die Prämie längst ausbezahlt. Für diejenigen, die sich aber noch mit dem Gedanken tragen, eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren oder die vielleicht noch die letzte Rate der Prämie auszahlen müssen bzw. möchten, sei folgender Hinweis gestattet: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier?...
Ein Berufssoldat veröffentlichte einen strafrechtlich relevanten Beitrag auf seinem Social-Media-Account und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Parallel zum Strafverfahren leitete die Bundeswehr ein Wehrdisziplinarverfahren ein. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Hierzu gehören z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung im Disziplinarverfahren wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Zu Recht? Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler...
Kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten – so lässt sich das Regelwerk beschreiben, das der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre rund um die steuerlichen Begünstigungen für Kinder geschaffen hat. Doch so kompliziert es auch ist: Immer noch hält es nicht mit allen Lebenswirklichkeiten Schritt, wie ein aktuelles Urteil des BFH beweist. Es geht um die steuerlichen Begünstigungen rund um das so genannte paritätische Wechselmodell, bei dem ein Kind alleinerziehender Eltern zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei Haushaltszugehörigkeiten verfügt (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22) Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher...
Lange war strittig, ob die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind. Dank eines BFH-Urteils haben wir jetzt endlich Klarheit (VI R 30/21 vom 13.12.2023). Der Fall in Kurzform An ihrem Tätigkeitsort in München hatte die Klägerin eine Zweitwohnung angemietet. Die gezahlte Zweitwohnungssteuer machte sie zusammen mit den übrigen Kosten der Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte ihre Aufwendungen jedoch nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 € und strich damit die zusätzlichen Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und...
Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt. Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus...
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