„Komprimierte Steuererklärung“ – das klingt fast wie aus einem anderen Jahrhundert. Dabei war es noch bis vor wenigen Jahren zulässig, eine solche digital an das Finanzamt zu übermitteln. Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte es aber noch eines unterschriebenen Papierausdrucks, der dem Finanzamt zuzusenden war – Ordnung muss sein. Wie das Niedersächsische FG entschieden hat, gilt eine komprimierte Steuererklärung, bei der anschließend kein Ausdruck mit Unterschrift eingereicht wurde, aber als nicht abgegeben. Und das kann extreme Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlages haben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.3.2024, 4 K 1/24). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher...
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Zugegeben: Meine Überschrift ist wieder einmal reißerisch gewählt. Sie trifft meines Erachtens aber den Kern der Sache, wenn es um ein aktuelles BFH-Urteil geht. Dieser hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte (BFH-Urteil vom 15.7.2025, IX R 25/24). Der Sachverhalt: Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei einem Gastronomiebetrieb (eine Personenhandelsgesellschaft – Klägerin) eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Doch diese führte nicht zu steuerlichen Nachforderungen und schon gar nicht zu steuerstraf- oder ordnungsrechtlichen Vorwürfen....
Um die offenbar bestehende Reformblockade zu lösen, sollte die Politik bereit sein, über neue Wege nachzudenken. Eine Option könnte die in der deutschen Steuergesetzgebung bislang kaum verwendete „Sunset Legislation“ sein. Im ersten Teil dieses Beitrags wurde als Anwendungsbereich beispielhaft alternative Prüfungsmethoden, AfA und Verluste genannt. Hier im zweiten Teil folgt ein weiterer Anwendungsfall, der sich für Sunset Legislation anbietet. Nächster Anwendungsfall Arbeitnehmerpaket? Ein aktuelles Beispiel, wo dies Sinn ergeben könnte, wäre das von der Koalition geplante Arbeitnehmerpaket (Aktivrente, steuerfreie Überstundenzuschläge und Teilzeitaufstockungsprämie). Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände und Lohnsteuerhilfevereine haben gleichermaßen zu verschiedensten Detailproblemen Bedenken vorgetragen. Hinzu kommt die Gefahr, dass die Koalition...
Wer hat in der Coronazeit nicht alles Tests durchgeführt? Ärzte, ärztliches Personal, Apotheker und ihre Mitarbeiter sowie auch – in einem Crashkurs – angelernte Kräfte. Betrieben wurden Corona-Testzentren sowohl von Personen, die weitestgehend aus dem Heilberufebereich stammten, als auch von Personen, die – sagen wir es einmal so – die „Zeichen der Zeit erkannt“ hatten. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, welche Einkünfte die Betreiber von Corona-Testzentren erzielt haben. Hierzu gibt es nunmehr mindestens zwei FG-Entscheidungen. FG Köln, Urteil vom 24.4.2024, 3 K 910/23 Approbierte Ärzte haben aus dem Betrieb eines Corona-Testzentrums Einkünfte i.S. des § 18 EStG erzielt....
Mit einem aktuellen Urteil hat der EuGH (1.8.2025 – C 794/23 – P-GmbH II) die Rechte von Unternehmen gestärkt: Sie haften nicht für die Umsatzsteuer, wenn gegenüber Endverbrauchern ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis erfolgt. Sachverhalt im Streitfall Eine österreichische GmbH betrieb einen Indoor-Spielplatz und stellte über Jahre hinweg Kleinbetragsrechnungen mit einem zu hohen Umsatzsteuersatz aus. Die Kassenbons wurden an namentlich nicht bekannte Kunden gegeben. Im ersten Verfahren (EuGH 8.12.2022 – C-378/21, „P-GmbH I“) hatte der EuGH entschieden, dass ein überhöhter Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (in Deutschland: § 14c UStG) auslöst. Denn Endverbraucher sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt,...
Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt – so lautet der sechste Leitsatz eines aktuellen BFH-Urteils, auf das die Fachwelt und leidgeprüfte Betriebsinhaber lange gewartet haben (BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Der Sachverhalt: Der Kläger ist Betreiber einer Diskothek. Eine Außenprüfung beanstandete seine Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG Hamburg gelangte zu einer grundsätzlichen Schätzungsbefugnis. Es kam dann zu einem verfahrensrechtlichen „Hin und Her“. Letztlich hat das FG bei der Schätzung des Rohgewinnaufschlagsatzes „nur“ auf die Richtsatzsammlung...
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