Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Überraschend hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG erneut verlängert, und zwar um zwei Jahre. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Bredouille?

Hintergrund

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt worden: U.a. wurde der § 2b UStG eingeführt und die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Ferner können Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie keinem generellen Marktausschluss unterliegen. Die Unternehmereigenschaft gilt damit nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. V.a. kommt es für die Behandlung von Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Somit gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d. h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer.

§ 2b UStG als Ausnahmetatbestand

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wurde § 2b UStG geschaffen, der die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL übernimmt. Weiterlesen