Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 13.09.2017 die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Alarmüberwachungsleistungen abgelehnt.

Dabei hat das FG eine interessante Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Sachverhalten – insbesondere dem Hausnotrufsystem beim sog. „Betreuten Wohnen“ – getroffen.

Die Erwägungen gewinnen vor dem Hintergrund der zunehmenden Vernetzung und Inanspruchnahme von Servicedienstleistungen aus räumlicher Ferne im „Smart Home“ über die streitige Alarmüberwachung hinaus an Bedeutung.

Für die Begünstigung der Leistungen sei bedeutsam, dass die Überwachung der Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche, Überfälle sowie Brandfälle gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und derartige Notfälle nicht ebenso regelmäßig eintreten wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit leichter Erkrankungen bei älteren Personen. Die Üblichkeit und Häufigkeit der (Betreuungs-)Leistungen sei maßgeblich.

Das FG nimmt hier eine wichtige – und m. E. richtige – Weichenstellung vor, welche unabhängig von der konkreten Dienstleistungsart zu bedenken ist. Denn das regelmäßige Anfallen der Tätigkeit ist eines der Hauptmerkmale der begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung.

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