Vorsorgeaufwendungen: Kein Abzug in Deutschland bei Tätigkeit in Drittstaat

Wenn Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung, mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind sie in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Arbeitslohn stehen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz erzielt wurde,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Vor nicht allzu langer Zeit hat der Bundesfinanzhof in einer Serie von Urteilen entschieden, dass Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem EU-Ausland in Deutschland auch dann als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige im Ausland zwar eine Entlastung für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung erhalten hat, aber eben nicht für die Pflegeversicherung. Das bedeutet: Die Wörter „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ sind für den jeweiligen Versicherungszweig gesondert zu prüfen. Beachten Sie dazu den Blog-Beitrag „Vorsorgeaufwendungen: Abzug in Deutschland auch bei Auslandstätigkeit?

Es wurden also einige Fragen rund um Beiträge im Zusammenhang mit Einkünften aus dem EU-Ausland geklärt. Aber wie sieht es mit Beiträgen aus, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften aus Drittstaaten stehen? Weiterlesen

Auslandstätigkeitserlass: Ab 2023 ist eine Mindestbesteuerung nachzuweisen

Sage und schreibe 39 Jahre hatte der alte Auslandstätigkeitserlass (BMF 31.10.1983, BStBl 1983 I S. 470) Gültigkeit und war damit ein Methusalem unter den Verwaltungsanweisungen. „Leider“ hat das BMF ihm den 40. Geburtstag nicht mehr gegönnt und kürzlich einen neuen Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht (BMF 10.6.2022, BStBl 2022 I S. 997). Glücklicherweise hat das BMF aber darauf verzichtet, ihm eine vollkommen neue Struktur zu geben oder ihn inhaltlich zu überlasten. Nur hier und dort sind einige Korrekturen vorgenommen worden.

Eine Neuregelung möchte ich herausgreifen: Künftig müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Weiterlesen

Vorsorgeaufwendungen: Abzug in Deutschland auch bei Auslandstätigkeit?

Ich gehöre einer Generation an, die sich noch daran erinnern kann, wie einfach die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen war. Ja, ich konnte den steuerlichen Abzug der Sonderausgaben sogar ohne Zuhilfenahme eines Computers oder zumindest eines Formulars per Hand ausrechnen. Lang, lang ist´s her. § 10 EStG ist zu einer Vorschrift verkommen, die wohl nur noch Wenige durchschauen.

Richtig spannend wird es dann aber noch, wenn Auslandssachverhalte hinzukommen. Man glaubt es kaum, aber zuletzt gab es mehrere Verfahren vor dem BFH, in denen es um die Auslegung des Wortes „keinerlei“ ging. Wenn Sie denken, ein solches Wort sei nicht interpretierbar, dann haben Sie die Rechnung ohne den BFH gemacht. „Keinerlei“ bedeutet eben nicht „keinerlei“. Doch der Reihe nach. Weiterlesen

FG Münster erleichtert Nachweis der Besteuerung im Ausland

Vor vielen Jahren, kurz nach Einführung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG, habe ich an einem Lohnsteuerseminar teilgenommen. Referent war ein Vertreter der Finanzverwaltung. Es ging um die Frage, wie nachzuweisen ist, dass die Einkünfte tatsächlich im Tätigkeitsstaat versteuert wurden oder der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Offenbar in Unkenntnis der steuerlichen Rahmenbedingungen in allen Ländern dieser Erde – wer will es ihm verübeln – verwies er auf die Finanzverwaltung der Tätigkeitsstaaten, die eine solche Bescheinigung halt ausstellen müssten. Darauf der Zwischenruf eines Teilnehmers: „Dann versuchen Sie ´mal, ein Finanzamt in Kuwait zu finden.“ (Zugegebenermaßen hat mich mein Gedächtnis hier verlassen. Es kann auch ein anderes Land mit reichen Ölvorkommen gewesen sein).

Nun ist seit damals, es war wohl das Jahr 2004, viel Zeit vergangen und so heißt es u.a. im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) : Weiterlesen