Tanken mit zu viel Selbstbedienung

Der Missbrauch einer dienstlichen Tankkarte stellt nicht nur eine strafbare Handlung dar, sondern rechtfertigt nach Ansicht des LAG Niedersachen (v. 29.03.2023 – 2 Sa 313/22) auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund.

Worum ging es im Streitfall ?

Der Arbeitnehmer (Kläger) war führender Vertriebsmitarbeiter mit einem Monatseinkommen von mehr als 15.000 Euro brutto monatlich. Er erhielt zusätzlich einen BMW (Diesel) mit einem Tankvolumen von 59 Litern als Dienstwagen. Der Arbeitnehmer erhielt zwei Tankkarten, die er ausschließlich für seinen Dienstwagen nutzen durfte. Der Arbeitnehmer nahm mit den dienstlichen Tankkarten Tank- und Cabrio-Waschvorgänge bei seinen Privatfahrzeugen (Porsche 911 Cabrio mit Superkraftstoff; VW Touareg mit Diesel). Beispielsweise nutzte der Arbeitnehmer die dienstliche Tankkarte auch für eine Cabrio-Pflege an seinem Privatfahrzeugen Porsche 911 Cabrio, ferner betankte er sein Privatfahrzeug VW Touareg mit mehr als 59 Litern. Der Arbeitgeber kündigte deshalb das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos ohne vorherige Abmahnung.

Wie haben die Arbeitsgerichte entschieden?

Das ArbG Lingen (v. 13.4.2021 – 1 Ca 343/21) hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Auch das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Weiterlesen