Betriebsunterbrechung & „ewiges“ Betriebsvermögen

Betriebsunterbrechung ungleich Betriebsbeendigung

Das zeitweilige Einstellen der aktiven betrieblichen Tätigkeit führt zunächst nicht zu einkommensteuerlichen Konsequenzen. Ob saisonale Ruhe oder längere „Schaffenspause“ – auch während der Betriebsunterbrechung im Ganzen gilt die Tätigkeit als fortgeführt. Das Betriebsvermögen bleibt auch während der Unterbrechung existent und Wertsteigerungen in den betrieblichen Wirtschaftsgütern müssen daher nicht im Wege der Entnahme besteuert werden. Diese Fortführungsfiktion ist seit einigen Jahren auch gesetzlich in § 16 Abs. 3b EStG verankert. Danach ist eine Betriebsaufgabe nur zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige selbst das Einstellen des Betriebs anzeigt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, welche die Wiederaufnahme ausschließen.

Höchstdauer der Betriebsunterbrechung?

Gesetzlich ist dabei keine zeitliche Grenze des Ruhens des Gewerbebetriebs gezogen. Ein Wahlrecht zur Fortführung ewigen Betriebsvermögens möchte die ständige BFH-Rechtsprechung jedoch nicht zugestehen. Die Höchstdauer des Ruhens des Betriebs hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Finanzgericht Hamburg nahm im Urteil vom 26.03.2019 (Az. 6 K 9/18) auch dann keine zwingende Betriebsaufgabe an, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können. Die Großelterngeneration hatte in den 1930er Jahren einen Brotgroßhandel betrieben, dass Unternehmen 1953 eingestellt und das Betriebsgrundstück fortan verpachtet. Das Grundstück blieb Betriebsvermögen eines ruhenden Betriebs – auch im Streitjahr 2013 noch, inzwischen im Eigentum der Enkel des früheren Betriebsinhabers.

Kann die Betriebsunterbrechung 60 Jahre und mehr betragen? Weiterlesen

Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: auch weiche Faktoren entscheidend

Das Finanzgericht Münster widmet sich in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. 2 K 398/18 E) anschaulich dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage für Zwecke der Betriebsunterbrechung im Ganzen. Die streitige Frage, wann der Aufgabegewinn zu besteuern ist, hat entscheidende Bedeutung.

Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das „fassbare“ Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen. Weiterlesen

Vorsicht bei der Übertragung von verpachteten Betrieben

Bereits vor einiger Zeit habe ich vor der Gefahren eines Nießbrauchs im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge gewarnt  (siehe Blog-Beitrag „Unternehmensnachfolge: Finger weg vom Nießbrauch?“). Heute möchte ich auf einen speziellen Fall aufmerksam machen, der bei der Planung der (Unternehmens-)Nachfolge ebenfalls erhebliche Probleme bereiten kann. Es geht um Folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat seinen Betrieb vor vielen Jahren aufgegeben; die Immobilien des ehemaligen Betriebsvermögens werden jedoch weiterhin an einen fremden Unternehmer für dessen Gewerbebetrieb verpachtet. Um den Aufgabegewinn nicht versteuern zu müssen, wurde seinerzeit die Betriebsverpachtung im Ganzen erklärt. Nun möchte der Steuerpflichtige seinen verpachteten Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf eines seiner Kinder übertragen. Stille Reserven sollen selbstverständlich nicht aufgedeckt werden. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wie ein Urteil des FG Münster vom 18.9.2014 (13 K 724/11 E, Rev. unter X R 59/14) zeigt. Das FG Münster sieht in einem ähnlich gelagerten Fall nämlich keine unentgeltliche Betriebsaufgabe i.S. von § 6 Abs. 3 EStG; mithin sind die stillen Reserven aufzudecken. Weiterlesen