BFH zur Tarifbegünstigung im Falle einer echten Realteilung

Die Tarifbegünstigung für den Gewinn aus einer Realteilung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit nicht mit der Realteilung aufgibt, so der BFH in seinem Urteil vom 15.01.2019 – VIII R 24/15.

Der Urteilsfall

Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät. Diese unterhielt Standorte in mehreren Großstädten. Im Jahr 2001 wurde die Sozietät durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen, die von den Partnern der einzelnen Standorte gegründet wurden. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Er schied allerdings unmittelbar nach deren Gründung gegen die Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Weiterlesen

Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: auch weiche Faktoren entscheidend

Das Finanzgericht Münster widmet sich in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. 2 K 398/18 E) anschaulich dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage für Zwecke der Betriebsunterbrechung im Ganzen. Die streitige Frage, wann der Aufgabegewinn zu besteuern ist, hat entscheidende Bedeutung.

Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das „fassbare“ Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen. Weiterlesen

Elegante Lösung zur steuergünstigen Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt. Weiterlesen