Betriebsunterbrechung & „ewiges“ Betriebsvermögen

Betriebsunterbrechung ungleich Betriebsbeendigung

Das zeitweilige Einstellen der aktiven betrieblichen Tätigkeit führt zunächst nicht zu einkommensteuerlichen Konsequenzen. Ob saisonale Ruhe oder längere „Schaffenspause“ – auch während der Betriebsunterbrechung im Ganzen gilt die Tätigkeit als fortgeführt. Das Betriebsvermögen bleibt auch während der Unterbrechung existent und Wertsteigerungen in den betrieblichen Wirtschaftsgütern müssen daher nicht im Wege der Entnahme besteuert werden. Diese Fortführungsfiktion ist seit einigen Jahren auch gesetzlich in § 16 Abs. 3b EStG verankert. Danach ist eine Betriebsaufgabe nur zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige selbst das Einstellen des Betriebs anzeigt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, welche die Wiederaufnahme ausschließen.

Höchstdauer der Betriebsunterbrechung?

Gesetzlich ist dabei keine zeitliche Grenze des Ruhens des Gewerbebetriebs gezogen. Ein Wahlrecht zur Fortführung ewigen Betriebsvermögens möchte die ständige BFH-Rechtsprechung jedoch nicht zugestehen. Die Höchstdauer des Ruhens des Betriebs hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Finanzgericht Hamburg nahm im Urteil vom 26.03.2019 (Az. 6 K 9/18) auch dann keine zwingende Betriebsaufgabe an, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können. Die Großelterngeneration hatte in den 1930er Jahren einen Brotgroßhandel betrieben, dass Unternehmen 1953 eingestellt und das Betriebsgrundstück fortan verpachtet. Das Grundstück blieb Betriebsvermögen eines ruhenden Betriebs – auch im Streitjahr 2013 noch, inzwischen im Eigentum der Enkel des früheren Betriebsinhabers.

Kann die Betriebsunterbrechung 60 Jahre und mehr betragen? Weiterlesen

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Steuerstreitigkeiten rund um das Arbeitszimmer scheinen nie aufzuhören. Daher ein aktueller Überblick über jüngst ergangene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 13.6.2020 (Az: VIII B 166/19) hat der BFH im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume der heimischen Wohnung wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit ist auch bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer daher den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht insoweit für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Dies gilt auch für Syndikusanwälte, die sogar gesetzlich verpflichtet sind Kanzleiräume vorzuhalten um in eigener Sache die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen.

Wesentlich positiver sieht es aus für sogenannte Notfallpraxen bei Ärzten. Mit Urteil vom 29.1.2020 (Az: VIII R 11/17) hat der BFH entschieden: Bei einem in der häuslichen Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und auch tatsächlich so genutzt ist begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnen Flur erreichen können noch keine Abzugsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt.

Ein negatives Urteil hat der BFH jedoch wieder am 16.6.2020 (Az: VIII R 15/17) gefällt. Danach ist für die Berechnung des Aufgabegewinns einer unternehmerischen Tätigkeit der nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Der BFH sieht keine Gründe für eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nichtabzugsfähigen Teil der AfA.

In der Praxis kann es daher Sinn machen, dass ein Arbeitszimmer aufgrund der privaten Mitbenutzung des Mandanten nicht mehr gegeben ist, da insoweit notwendiges Betriebsvermögen ausscheidet.


Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im September 2020

Wie bisher auch an dieser Stelle in diesen Monat wieder drei ausgesuchte Verfahren die ganz aktuell vor dem Bundesfinanzhof neu anhängig geworden sind. Es geht um die Frage des Werbungskostenabzugs beim Dienstwagen, die Steuerpflicht von Prozesszinsen und die Frage bei der Besteuerung einer Betriebsaufgabe.

Unter dem Aktenzeichen VI R 35/20 muss der BFH die Frage klären, ob entgegen der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 8 EStG stehenden Regelungen ein Arbeitnehmer Werbungskosten für Familienheimfahrten ansetzen darf, wenn er das Fahrzeug teilweise entgeltlich durch seinen Arbeitgeber gestellt bekommt.

Auch hinter dem Aktenzeichen VIII R 10/20 verbirgt sich eine interessante Frage. Weiterlesen

Betriebsunterbrechung kann auch über 60 Jahre dauern

Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Wirtschaftsgüter, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, bleiben also im Betriebsvermögen steuerverhaftet. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen – in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt.

Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH 9.11.2017, IV R 37/14, BStBl 2018 II S. 227).

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Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: auch weiche Faktoren entscheidend

Das Finanzgericht Münster widmet sich in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. 2 K 398/18 E) anschaulich dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage für Zwecke der Betriebsunterbrechung im Ganzen. Die streitige Frage, wann der Aufgabegewinn zu besteuern ist, hat entscheidende Bedeutung.

Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das „fassbare“ Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen. Weiterlesen

Betriebsunterbrechung im Ganzen – Was bedarf es zur identitätswahrenden Fortführung?

Das FG Düsseldorf hat in einem Einzelfall interessante Erwägungen zu den Mindestanforderungen einer identitätswahrenden Fortführung angestellt. Auch wenn die Entscheidung zur Rechtslage vor Einfügung des § 16 Abs. 3b EStG ergangen ist, lassen sich durchaus Folgerungen für die heutige Besteuerungspraxis herleiten.

Eine identitätswahrende Fortführung sei nach Auffassung des entscheidenden Senates nur möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Einstellung der werbenden Tätigkeit zurückbehaltenen, nicht grundlegend umgestalteten und weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes gestatten. Der Stpfl. verfügte im Streitjahr über keine Wirtschaftsgüter mehr, auf die er bei Wiederaufnahme des Betriebes hätte zurückgreifen können. Ihm fehlte somit jegliches Substrat, mit dem er den Betrieb identitätswahrend wieder aufnehmen konnte.

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Was gehört zum begünstigten Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG?

Im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs werden stille Reserven, welche sich über Jahre oder Jahrzehnte im Betrieb aufgebaut haben, in einem punktuellen Vorgang aufgedeckt. Dieser „Zusammenballung“ tragen wesentliche steuerliche Begünstigungen in den § 16 Abs. 4 und § 34 EStG Rechnung.

Wegen der erhöhten steuerlichen Belastung für den bisherigen Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Aufgabe ist der sachliche Umfang des begünstigten Aufgabegewinns ein häufiger Zankapfel zwischen Berater, Finanzverwaltung und den Finanzgerichten.

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Elegante Lösung zur steuergünstigen Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt. Weiterlesen