Bürokratieabbau: Bundesrat stimmt BEG III zu – Weitere Schritte müssen folgen!

In seiner 982. Sitzung am 8.11.2019 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt. Das ist ein guter Tag für die Entlastung von Bürgern und Unternehmern von überbordender Bürokratie – aber weitere gesetzgeberische Entlastungen müssen jetzt folgen.

Hintergrund

Ziel des Dritte Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Schwerpunkte sind dabei die Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen, Überprüfung von Schwellenwerten vor allem im Steuer- und Sozialrecht und Reduzierung der Statistikpflichten. Das BEG III soll die Wirtschaft um insgesamt 1,168 Mrd. Euro pro Jahr entlasten.

Kern des BEG III

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Bürokratieabbau: BMWi legt Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz III vor

Das BMWi hat im Mai 2019 ein Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) veröffentlicht. Ziel der Initiative ist, das Steuerrecht zu entbürokratisieren, die Chancen der Digitalisierung für einen Bürokratieabbau zu nutzen sowie den administrativen Aufwand beim Mindestlohn hinsichtlich der Arbeitszeitdokumentation zu reduzieren.

Rechtspolitischer Hintergrund

Der Abbau von Bürokratie ist immer zu begrüßen, überbordende Bürokratie ist ein Ärgernis. Unternehmensbefragungen belegen, dass Bürokratiebelastungen aus Sicht der Unternehmen zu den größten Wachstumskillern zählen. Mit den Bürokratieentlastungsgesetzen (BEG) I (28.07.15, BGBl I 2015, 1400) und dem BEG II (30.06.17, BGBl I 2017, 2143) hat der Gesetzgeber bereits einen Schritt in die richtige Richtung getan. Mit dem BEG I wurden vor allem kleinere Unternehmen spürbar von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des HGB und der AO befreit. Ferner gab es insbesondere Erleichterungen bei der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und beim Lohnsteuerabzug. Mit dem BEG II erfolgten weitere Anpassungen im SGB, insbesondere eine Bürokratieentlastung im Bereich der Sozialversicherung sowie im Steuerrecht; hierbei wurden insbesondere die Grenzen für Lohnsteuer-Anmeldungen angehoben, die Pauschalierungsgrenzen bei Rechnungen über Kleinbeträge erhöht und die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine verkürzt.

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