Bundesrat stimmt Bürokratientlastungsverordnung (BEV) „mit Maßgaben“ zu

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der BEV zugestimmt, allerdings nur „mit Maßgaben“. Jetzt muss sich das Bundeskabinett erneut mit der BEV befassen und entscheiden, ob sie die Änderungsvorschläge übernimmt.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 9.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, BGBl 2024 I  Nr. 323 v. 29.10.2024) ergänzen soll, das im Wesentlichen am 1.1.2025 in Kraft tritt. Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft.

Der ursprüngliche Verordnungsentwurf umfasste insgesamt „nur“ 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro betrug, das Entlastungsvolumen ist also deutlich erweitert worden. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Die größte Entlastung soll durch eine erleichterte und vollständig digitalisierte Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erfolgen. Außerdem hebt die Verordnung die Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaft an, was zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 14 Mio. Euro pro Jahr führen soll.

Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen der BEV

Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur BEV am 22.11.2024 an zahlreiche „Maßgaben“ geknüpft, also den Verordnungstext bei einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Nun obliegt es der Bundesregierung, diese Maßgaben umzusetzen.  Weiterlesen

Update Bürokratieentlastungsgesetz: Bundeskabinett bringt weitere Entlastungen auf den Weg

Am 19.6.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für weitere Entlastungen im BEG IV beschlossen. Eine erste Einordnung der geplanten Anpassungen im Bürokratieentlastungsgesetz.

Hintergrund

Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG-IV-Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs.20/11306). Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf zur Beratung im federführenden Rechtsausschuss. Am 19.6.2024 hat nun die Bundesregierung auf Vorschlag des BMJ eine Formulierungshilfe für eine weitere Änderung des BEG IV beschlossen.

Formulierungshilfe des BMJ für BEG-Änderungsantrag

Neu im Änderungsantrag des Bundeskabinetts sind insbesondere folgende Punkte: Weiterlesen

Update: Bundesregierung bringt IV. Bürokratieentlastungsgesetz im Bundestag ein

Die Bundesregierung hat nach der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung des Kabinetts am 17.5.2024 den förmlichen Gesetzentwurf für das BEG IV ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Ob das Gesetz nun schnell beschlossen wird, steht aber weiter in den Sternen.

Hintergrund

Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Das Entlastungsvolumen des BEG IV soll nach dem Stand des Regierungsentwurfs vom 13.3.2024 im Rahmen des Pakets rund 944 Mio. Euro pro Jahr betragen. Es ist unter anderem vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen.

Wie ist der aktuelle Sachstand?

Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG IV Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 eingebracht (BT-Drs. 20/11306). Weiterlesen

Bürokratieabbau: Bundesrat stimmt BEG III zu – Weitere Schritte müssen folgen!

In seiner 982. Sitzung am 8.11.2019 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt. Das ist ein guter Tag für die Entlastung von Bürgern und Unternehmern von überbordender Bürokratie – aber weitere gesetzgeberische Entlastungen müssen jetzt folgen.

Hintergrund

Ziel des Dritte Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Schwerpunkte sind dabei die Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen, Überprüfung von Schwellenwerten vor allem im Steuer- und Sozialrecht und Reduzierung der Statistikpflichten. Das BEG III soll die Wirtschaft um insgesamt 1,168 Mrd. Euro pro Jahr entlasten.

Kern des BEG III

Das BEG hat folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Bürokratieabbau: BMWi legt Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz III vor

Das BMWi hat im Mai 2019 ein Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) veröffentlicht. Ziel der Initiative ist, das Steuerrecht zu entbürokratisieren, die Chancen der Digitalisierung für einen Bürokratieabbau zu nutzen sowie den administrativen Aufwand beim Mindestlohn hinsichtlich der Arbeitszeitdokumentation zu reduzieren.

Rechtspolitischer Hintergrund

Der Abbau von Bürokratie ist immer zu begrüßen, überbordende Bürokratie ist ein Ärgernis. Unternehmensbefragungen belegen, dass Bürokratiebelastungen aus Sicht der Unternehmen zu den größten Wachstumskillern zählen. Mit den Bürokratieentlastungsgesetzen (BEG) I (28.07.15, BGBl I 2015, 1400) und dem BEG II (30.06.17, BGBl I 2017, 2143) hat der Gesetzgeber bereits einen Schritt in die richtige Richtung getan. Mit dem BEG I wurden vor allem kleinere Unternehmen spürbar von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des HGB und der AO befreit. Ferner gab es insbesondere Erleichterungen bei der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und beim Lohnsteuerabzug. Mit dem BEG II erfolgten weitere Anpassungen im SGB, insbesondere eine Bürokratieentlastung im Bereich der Sozialversicherung sowie im Steuerrecht; hierbei wurden insbesondere die Grenzen für Lohnsteuer-Anmeldungen angehoben, die Pauschalierungsgrenzen bei Rechnungen über Kleinbeträge erhöht und die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine verkürzt.

BEG III – Was ist geplant? Weiterlesen

Von Abgabefrist bis Zahlenmanipulation – anstehende Änderungen im Steuerrecht

Der politische Betrieb hat Sommerferien. Endlich Zeit, sich die bevorstehenden und geplanten Reformvorhaben im Steuerrecht einmal anzuschauen. Weiterlesen