Z-Bons fehlen – Richtsatzschätzung auch bei Einnahmen-Überschussrechnern

Ich gebe zu, dass ich immer wieder erstaunt bin, dass es auch im Jahre 2019 noch Fälle vor den Finanzgerichten gibt, in denen es um fehlende Z-Bons geht. Man sollte doch meinen, dass es sich bei den Betreibern von Gaststätten seit mindestens einem Jahrzehnt herumgesprochen haben sollte, dass fehlende Z-Bons beim Einsatz von Registrierkassen Teufelszeug sind. Aber weit gefehlt. Kürzlich hat es sogar ein Fall vor den BFH geschafft – wenn auch nur im Rahmen einer „abgeschmetterten“ Nichtzulassungsbeschwerde (BFH 8.8.2019 X B 117/18). Worum ging es?

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Zur Aufzeichnungspflicht bei Einnahmen-Überschussrechnern

Im Zuge der GoBD herrscht nach wie vor große Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wie Einnahmen-Überschussrechner ihrer Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung und Verbuchung nachzukommen haben. Denn von den GoBD betroffene Steuerpflichtige – dazu gehören auch Einnahmen-Überschussrechner – sind gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kreditorische Vorgänge sind innerhalb von acht Tagen zu erfassen. Nach Rn. 50 der GoBD hat die Buchung der Geschäftsvorfälle spätestens zudem bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen.

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