GoBD: Monatliche Verbuchung bei Quartalszahlern Pflicht?

Das BMF hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt (vgl. NWB-Nachrichten vom 18.10.2018). Sicherlich muss man abwarten, wie die endgültige Neufassung aussehen wird, zumal die Verbände bereits Eingaben an das BMF gemacht haben. Ich gebe aber zu, dass ich relativ wenig Hoffnung habe, dass das BMF die GoBD an einschlägigen Stellen „entschärfen“ wird. Ganz im Gegenteil: Ich befürchte eine weitere „Verschärfung.“ So bin ich bereits über folgende geplante Änderung gestolpert:

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Zur Aufzeichnungspflicht bei Einnahmen-Überschussrechnern

Im Zuge der GoBD herrscht nach wie vor große Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wie Einnahmen-Überschussrechner ihrer Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung und Verbuchung nachzukommen haben. Denn von den GoBD betroffene Steuerpflichtige – dazu gehören auch Einnahmen-Überschussrechner – sind gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kreditorische Vorgänge sind innerhalb von acht Tagen zu erfassen. Nach Rn. 50 der GoBD hat die Buchung der Geschäftsvorfälle spätestens zudem bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen.

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Kassenführung: Ausnahme von der Einzelaufzeichnung auch für Dienstleister?

Betriebsprüfungen in den sog. Bargeldbranchen führen in der Regel zur Prüfung der Kasse. Betroffen sind insbesondere die Gastronomie, der Einzelhandel und z.B. Friseurbetriebe. Viele Betriebsprüfer haben in diesem Bereich mittlerweile Erfahrung gesammelt, so dass sie zielgerichtet die typischen Schwachstellen in den Blick nehmen können. Nicht selten kommt es dann zur Verwerfung der Kassenführung. Eine steuerliche Hinzuschätzung steht dann schnell im Raum.

In diesem Zusammenhang sollte gesehen werden, dass die Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 AO geändert wurde (generelle Einzelaufzeichnungspflicht). Diese Regelung lautet seit 29.12.2016 wie folgt:

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Abzugsverbot für Geschenke: Was ist ein Streuwerbeartikel?

Das Steuerrecht prägt so einige eigenständig auszulegende Begriffe. Dabei werden viele Begriffe von der Rechtsprechung – in Fallgruppen – eng abgegrenzt. Anders ist dies für den Begriff des Streuwerbeartikels, der trotz längerer Historie rahmenlos bleibt.

Für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind neben der Freigrenze strenge Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Aufwendungen sind getrennt und einzeln von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Name des Empfängers des Geschenks muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Streuwerbeartikel sind geringwertige Werbemittel, die durch ihre Streuung eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Empfänger erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern.

Für derartige Geschenke kann die Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG praktisch nicht erfüllt werden. Daher besteht für Streuwerbeartikel eine Ausnahmeregelung in den ESt-Richtlinien, wonach Aufwendungen für Geschenke gleicher Art in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden können, wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und wegen des geringen Wertes des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger nicht überschritten wird. Eine Angabe der Empfänger ist nicht erforderlich.

Dies führt zur folgenschweren Frage, wo der (wertmäßige) Begriff des Streuwerbeartikels endet.

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