BAG: Entgeltfortzahlungsanspruch während Corona auch bei bloßer behördlicher Absonderungsanordnung

In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG zum Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Corona-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung entschieden (BAG v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23).

Worum ging es im Streitfall?

Ein Produktionsmitarbeiter in einem Industrieunternehmen (Kläger) hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus unterzogen und wurde am 26.12.2021 positiv auf das Virus getestet. Für die Zeit vom 27. bis zum 31.12.2021 wurde dem unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen leidenden Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Für diese Zeit leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung.

Am 29.12.2021 erließ die Gemeinde eine infektionsschutzrechtliche Verfügung, nach der für den Kläger bis zum 12.1.2022 Quarantäne in häuslicher Umgebung angeordnet wurde. Für die Zeit vom 3. bis zum 12.1.2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen.

Mit der Verdienstabrechnung für Januar 2022 nahm die Beklagte für diese Zeit vom Lohn des Klägers einen Abzug in Höhe von ca. 1.000 Euro brutto vor. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung dieses Betrags verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm vom 24.8.2023 – 15 Sa 1033/22) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das hat das BAG jetzt bestätigt. Weiterlesen

Entgeltfortzahlung bei Krankheit: BAG definiert Spielregeln für den „einheitlichen Verhinderungsfall“

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann teuer werden – für beide Seiten! In einem aktuellen Urteil mit hoher Praxisrelevanz hat das BAG jetzt klargestellt, was bei mehreren, aneinander anschließenden Krankheitsfällen für den „einheitlichen Verhinderungsfall“ zu beachten ist. Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig!

Gesetzlicher Hintergrund

Krankheitsfälle im Arbeitsleben sind „normal“. Um etwaige finanzielle Nachteile für den (arbeitsverhinderten) Arbeitnehmer abzufedern, sieht § 3 Abs.1 S. 1 EFZG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche (also nicht abdingbare) Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer von bis zu sechs Wochen vor; hierbei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (mit unterschiedlichen Anzeigefristen) dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen (§ 5 EFZG). Über die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht hinaus kann der Fortzahlungsanspruch aufgrund tariflicher, betrieblicher oder individualrechtlicher Basis auch länger sein. Grundsätzlich gilt, dass nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums der (reduzierte) Krankengeldanspruch an die Stelle der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers tritt.

Aber aufgepasst: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem “anderen Grundleiden“ beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Weiterlesen