Entgeltfortzahlung bei Krankheit: BAG definiert Spielregeln für den „einheitlichen Verhinderungsfall“

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann teuer werden – für beide Seiten! In einem aktuellen Urteil mit hoher Praxisrelevanz hat das BAG jetzt klargestellt, was bei mehreren, aneinander anschließenden Krankheitsfällen für den „einheitlichen Verhinderungsfall“ zu beachten ist. Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig!

Gesetzlicher Hintergrund

Krankheitsfälle im Arbeitsleben sind „normal“. Um etwaige finanzielle Nachteile für den (arbeitsverhinderten) Arbeitnehmer abzufedern, sieht § 3 Abs.1 S. 1 EFZG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche (also nicht abdingbare) Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer von bis zu sechs Wochen vor; hierbei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (mit unterschiedlichen Anzeigefristen) dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen (§ 5 EFZG). Über die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht hinaus kann der Fortzahlungsanspruch aufgrund tariflicher, betrieblicher oder individualrechtlicher Basis auch länger sein. Grundsätzlich gilt, dass nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums der (reduzierte) Krankengeldanspruch an die Stelle der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers tritt.

Aber aufgepasst: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem “anderen Grundleiden“ beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Weiterlesen