Kostenersatz bei Einspruch gegen Aufhebung des Kindergeldes

Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Diese schönen Sätze finden sich in § 77 EStG.

Anders als im „klassischen“ Rechtsbehelfsverfahren mit dem Finanzamt kann in Kindergeldangelegenheiten also auch bereits im Einspruchsverfahren ein Ersatz von Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten beantragt werden. Es muss nicht erst zu einem Klageverfahren kommen. Das ist vielen Eltern nicht bewusst und § 77 EStG wird auch in den einschlägigen Kommentaren eher stiefmütterlich behandelt. Weiterlesen

Reiner Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten?

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte. Wer erinnert sich nicht mit Grausen an die Regelung des Jahres 2006? Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals Unterfälle.

Zum 1.1.2009 wurden die Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten in einer neuen Vorschrift gebündelt, und zwar in § 9c EStG. Eine inhaltliche Veränderung war damit allerdings nicht verbunden. Weiterhin waren die Kosten entweder wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Erwerbstätige oder aber als Sonderausgaben für Nicht-Erwerbstätige absetzbar. Seit 2012 ist das Dickicht etwas durchschaubarer geworden. Nun sind Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Weiterlesen