Umsatzsteuerbefreiung auch für nicht gemeinnützige Golfclubs?

Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen ­– noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München. Weiterlesen

Fore! Steuern sparen auf dem Golfplatz

Anlässlich meines kleinen Blog-Jubiläums (50. Thema!) hat die Pressestelle des BFH Humor bewiesen und zwei Urteile zur Abzugsfähigkeit von Golfturnierkosten gemeinsam veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen hatten dabei ganz unterschiedlichen Erfolg. Weiterlesen