Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der eine Kfz-Werkstatt betreibt

Unterliegen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der Jugendliche betreut, dem ermäßigten Steuersatz, soweit der Verein eine Kfz-Werkstatt betreibt? Mit dieser Frage musste sich jüngst das FG Münster befassen. Im konkreten Fall ist die Frage verneint worden; die Leistungen unterlagen folglich dem Regelsteuersatz (FG Münster, Urteil vom 18. 6.2019, 15 K 1952/15 U).

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Vorsteueraufteilung bei einem Verein mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so sind die Vorsteuern aus Eingangsleistungen aufzuteilen, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Als Aufteilungsschlüssel dient das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen. In die Gesamtumsätze sind auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 16.5.2019, 5 K 3053/16 U, NWB NAAAH-21811).

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Datenschutz in Vereinen

Es gibt in Deutschland sehr viele als Verein strukturierte Organisationen. Sie reichen von kleinen lokalen Vereinen mit einem Vorstand bis zu Großorganisationen mit vielen Beschäftigten auf einer hauptamtlichen Geschäftsstelle. Losgelöst von deren Größe und Organisation ist allen Vereinen die Verpflichtung gemein, die neuen Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Denn es gibt keine Befreiung für kleine Organisationen. Was ist dabei zu beachten?

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Es lebe der Sport – oder was der BFH unter Sport versteht.

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei.

Definition der Gemeinnützigkeit:

Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung des Sport wird gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 explizit als Förderung der Allgemeinheit anerkannt.

Gesellige Zusammenkünfte – die man bei dem Grillsportverein generell vermutet – schließen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht aus, sie müssen jedoch zu steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein, § 58 Nr. 7 AO.

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Schenkungsteuer bei Scheinanstellung von Fußballspielern und Überlassung an Verein

Ein aktuelles Urteil des BFH könnte einigen (oder vielen?) Sportvereinen zum Verhängnis werden. Ich vermute, dass seine strikte Anwendung wohl sogar zur Insolvenz des einen oder anderen Vereins führen wird. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, wenn ein Unternehmer (Sponsor) seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer zur Verfügung stellt, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten. Im Vergütungsverzicht liege eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (BFH 30.8.2017, II R 46/15). Der Verein wird damit schenkungsteuerpflichtig. Weiterlesen

Umsatzsteuerbefreiung auch für nicht gemeinnützige Golfclubs?

Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen ­– noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München. Weiterlesen