Achtung Rentenfalle: Höhere Rente durch Hinzuverdienst nur bei eigenen Beiträgen

Wer als Rentner noch hinzuverdient, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche nur, wenn er eigene Rentenbeiträge zahlt. Das hat das LSG Hessen (L 2 R 36/23) ganz aktuell in einem am 14.5.2024 veröffentlichten Urteil entschieden.

Hintergrund

Wer möchte, kann inzwischen auch über die Rentenaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Frühere Hinzuverdienstgrenzen entfielen zum Jahresbeginn vollständig. Arbeitgeber müssen dann immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Rentnerarbeitnehmer dagegen sind davon befreit. Denn nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI sind sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

Auf diese Befreiung können sie aber auch verzichten und dann auch selbst weitere Rentenbeiträge leisten (§ 230 Abs.9 SGB VI). Nur dann erhöhen sich laut Gesetz auch die späteren Rentenleistungen. Wenn nur der Arbeitgeber Beiträge zahlt, bleibt dies dagegen unberücksichtigt.

Worum ging es im konkreten Streitfall?

Ein inzwischen 74 Jahre alter Rentner aus Hessen hatte nach Erreichen der Altersgrenze in Teilzeit weitergearbeitet. Sein Arbeitgeber hatte entsprechend Rentenbeiträge abgeführt, der Teilzeitarbeitnehmer hingegen keine weiteren freiwilligen Beiträge geleistet. Er meinte, die Rentenbeiträge des Arbeitgebers müssten seine künftige Rente erhöhen, auch wenn er selbst keine Beiträge gezahlt hatte. Seine Klage blieb vor dem Sozialgericht ebenso ohne Erfolg wie jetzt die Berufung vor dem LSG Hessen.

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Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt – Ein gutes Signal für Rentner!

Die Bundesregierung hat am 31.8.2022 das 8. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen. Danach soll ab dem 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen, bei Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben werden.

Hintergrund

Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Da hiermit gute Erfahrungen gemacht worden sind, will die Bundesregierung nun dauerhaft ermöglichen, dass bei vorgezogener Altersrente und Erwerbsrente mehr hinzuverdient werden kann.

Das SGB IV-ÄndG enthält dabei Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander. Vor allem bringt das Gesetz deutliche Verbesserungen bei Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten, hierzu sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert werden.

Rentner dürfen künftig unbegrenzt hinzuverdienen

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. Das bedeutet: Weiterlesen