Einig über die Uneinigkeit – Bund beschließt IfSG-Novelle

Am 17./18.3.2022 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (BGBl 2022 I S.466). Noch nie waren sich Bund und Länder so uneins über die Lockerung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen: Versuch einer ersten Bewertung.

Hintergrund

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 ist das IfSG mehrfach geändert worden, am schärfsten – ich habe berichtet – mit der sog. Bundesnotbremse, die dem Bund im Rahmen einer epidemischen Notlage von bundesweiter Tragweite weitreichende Eingriffsbefugnisse verschafft hat, etwa in Form von Kontaktbeschränkungen oder betrieblichen Nutzungseinschränkungen bis hin zum Lockdown. Mit dem neuen IfSG sind seit 20.3.2022 viele Beschränkungen weggefallen. Auffällig aber ist, dass die Länder fast durchweg an der im IfSG enthaltenen Übergangsregelung festhalten, nach der die bekannten Corona-Regeln noch bis einschließlich 2.4.2022 weitergelten.

Was ändert sich jetzt in der Corona-Politik?

Mit den im neuen IfSG festgeschriebenen Lockerungen verabschiedet sich der Bund aus seiner bundeseinheitlichen Verantwortung im Rahmen der Pandemiebekämpfung.  Künftig gilt – spätestens ab dem 2.4.2022 – nur noch ein Basisschutz, den die Länder in jedem Fall umsetzen können – etwa bei Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen oder bei Testpflichten z.B. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; schärfere Restriktionen gelten dann nur noch für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die Umsetzung solcher Hotspot-Regelungen ist allerdings künftig Sache der Länder, deren Parlamente entsprechend beschließen müssen. Weiterlesen

Update: Bundesrat stimmt neuem Corona-Maßnahmenkatalog zu

Der Bundesrat hat am 19.11.2021 einstimmig Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag erst gestern verabschiedet hatte. Ein guter Tag für den föderalen Bundesstaat in einer nationalen Krisensituation.

Hintergrund

Am 18.11.2021 hat der Bundestag mehrheitlich eine Änderung des IfSG und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen (BT-Drs. 20/15, 20/78 und 20/89). Danach endet die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 (§ 5 Abs. 1 S. 3 IfSG), sie wird also bundesrechtlich nicht verlängert. Beschlossen wurde die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in § 28a IfSG bis 19.3.2022. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen wie zum Beispiel die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte oder Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen. Am Arbeitsplatz werden verbindlich 3G-Regeln eingeführt, ferner wird die Homeoffice-Pflicht reaktiviert. Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15.12.2021 bestehen bleiben können.

Bundesratszustimmung war kein Selbstläufer

Bereits in der Schlussdebatte im Bundestag warf die Unionsopposition der sich abzeichnenden neuen Ampelkoalition Planlosigkeit bei der Pandemiebekämpfung vor, insbesondere die Aufgabe der bundesweiten Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei angesichts beängstigender Infektionszahlen und drohender Überlastung des Krankenhaussystems das falsche Signal. Änderungsanträge der Union (BT-Drs. 20/90) wurden von der Ampel-Mehrheit im Bundestag abgelehnt.

Vor diesem Hintergrund war längst nicht sicher, dass das zustimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat die erforderliche Zustimmung erhält, zumal das politische Unionslager im Bundesrat eine rechnerische Stimmenmehrheit besitzt. Hätte der Bundesrat das Änderungsgesetzt abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen, wäre das politische und infektionsschutzrechtliche Desaster komplett gewesen. Weiterlesen

Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite?

Am 11.11.2021 – also heute – berät der Bundestag in erster Lesung den Entwurf für ein novelliertes Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sollte die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite tatsächlich aufgegeben werden?

Hintergrund

Ich habe bereits mehrfach im hier im Blog dazu berichtet: Erstmals hatte der Bundestag am 25.3.2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, die dem Bund besondere Befugnisse nach dem IfSG gibt, etwa zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen. Die Feststellung der epidemischen Lage wurde sodann am 18.11.2020, am 4.3.2021, am 11.6.2021 und am 25.8.2021 verlängert.

Mit einer Gesetzesänderung im März 2021 billigte das Parlament eine Regelung, nach der der Bundestag spätestens drei Monate nach Feststellung der epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellen muss, ansonsten gilt die Lage als aufgehoben (§ 5 Abs. 1 S. 3 IfSG). Das wäre nach aktueller Lage am 25.11.2021 der Fall. Angesichts geradezu explodierender Corona-Infektionszahlen und eines ansteigenden Hospitalisierungs-Index ist politisch umstritten, ob nicht abermals die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 25.11.2021 hinaus erforderlich ist.

Was die Ampel-Koalition plant Weiterlesen

Corona-Hilfen: Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie stellt auch Eltern bzw. Sorgeberechtigte bei der Betreuung von Kindern vor erhebliche Probleme. Wohin mit den Kindern, wenn Kitas oder Schulen aufgrund staatlicher Anordnungen geschlossen werden, der eigene Beruf es aber nicht zulässt, einfach zu Hause zu bleiben? Schon im Sommer hatte der Gesetzgeber das IfSG ergänzt und eine Entschädigungsregelung in § 56a Abs.1 IfSG eingefügt (Gesetz v. 20.7.2020, BGBl. I S. 1045). Jetzt hat der Gesetzgeber den Wortlaut um einen weiteren Entschädigungstatbestand erweitert, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.“

Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der Bundestag hat kurzfristig das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (BT-Drs. 19/24839) ergänzt. Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Hierzu wurde der erst kürzlich ins IfSG eingefügte § 56a Abs.1 IfSG entsprechend ergänzt. Dabei gilt Folgendes: Weiterlesen

Corona-Beschränkungen: VGH München hält neuen § 28a IfSG für verfassungsgemäß

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat als bundesweit erstes Obergericht die neue Ermächtigungsgrundlage für infektionsschutzrechtliche Eingriffsmaßnahmen (§ 28a IfSG) für verfassungsgemäß erklärt (VGH München vom 8.12.2020, 20 NE 20.2461).

Die rechtskräftige Entscheidung hat über den entschiedenen Fall hinaus Signalwirkung für ganz Deutschland. Weiterlesen

Bundestag und Bundesrat verabschieden Reform des Infektionsschutzgesetzes

Das IfSG wird abermals geändert, das haben Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 beschlossen. Kernpunkt ist ein neuer § 28a IfSG, der während einer pandemischen Lage erforderliche Eingriffs- und Beschränkungsmaßnahmen auf eine rechtssichere Grundlage stellen will.

Eine erste Bewertung. Weiterlesen