Keine Tarifermäßigung für Kapitalabfindung einer Direktversicherung – der BFH muss erneut entscheiden

Wer sich eine Direktversicherung in einer Summe auszahlen lässt, muss die Kapitalabfindung als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, wenn bzw. soweit die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Das betrifft nicht nur, aber doch zumeist die Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, denn die per Gehaltsumwandlung aufgebrachten Beiträge waren bzw. sind nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Bei Altverträgen kam hingegen zumeist eine Pauschalversteuerung zum Zuge, so dass Kapitalauszahlungen vielfach steuerfrei bleiben.

Wenn eine Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünfte zu versteuern ist, sollte man doch zumindest meinen, dass die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zum Zuge kommen müsste. Doch weit gefehlt: Diese wird nicht gewährt – zumindest dann nicht, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Weiterlesen

Erneut: Horrende Belastung der Kapitalabfindung einer Direktversicherung ist rechtens

Wer sich eine Direktversicherung in einer Summe auszahlen lässt, muss die Kapitalabfindung als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, wenn bzw. soweit die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Das betrifft nicht nur, aber doch zumeist die Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, denn die per Gehaltsumwandlung aufgebrachten Beiträge waren bzw. sind nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Bei Altverträgen kam hingegen zumeist eine Pauschalversteuerung zum Zuge, so dass Kapitalauszahlungen vielfach steuerfrei bleiben.

Wenn eine Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünfte zu versteuern ist, sollte man doch zumindest meinen, dass die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zum Zuge kommen müsste. Doch weit gefehlt: Diese wird nicht gewährt – zumindest dann nicht, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Im Jahre 2021 hat das FG Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E). Nunmehr hat das FG Münster diese Haltung bestätigt: Weiterlesen

Aufreger des Monats Januar: Horrende Belastung von Kapitalabfindungen der bAV ist verfassungsgemäß

Jahrelang hieß es, Arbeitnehmer sollen die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzen, da ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend gekürzt worden sind. Nachdem die Politik erst einmal Millionen Rentner von den vermeintlichen Vorteilen der bAV überzeugt hatte, kam sie auf den „genialen“ Trick, nun könne man für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere für Direktversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht sind viele betroffene Rentner und Arbeitnehmer Sturm gelaufen und tun dies noch heute. Sie fühlen sich vom Staat verschaukelt.

Aber es hilft nichts

Das BSG hat in zahlreichen Urteilen immer wieder entschieden, dass gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden zu dem Thema – wenn ich mich recht erinnere – nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG-Beschluss vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06; BSG-Urteile vom 26.2.2018, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R).

Und wie sieht es steuerlich aus? Weiterlesen