Direktversicherung: Neue Zwölf-Monats-Frist zur Nutzung der Vervielfältigungsregelung

Wer aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und noch eine Abfindung erhält, ist oft verwundert, wenn er erfährt, welchem Steuersatz die Abfindung unterliegt. Die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG bringt zumeist nur einen schwachen Trost. Interessanter kann es sein, die Vervielfältigungsreglung nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG zu nutzen, also die Einzahlung (Umwidmung) einer Abfindung in eine Direktversicherung (oder Pensionskasse). Dabei gelten unterschiedliche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge.

Wurde die Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von 1.752 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und pauschal besteuert werden. Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal versteuerten Versicherungsbeiträge, die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren in die Direktversicherung bereits eingezahlt wurden (§ 52 Abs. 52a EStG). Die Vervielfältigungsregel muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Um die Vervielfältigungsregel nach altem Recht nutzen zu können, muss vor 2018 mindestens ein Beitrag mit 20 Prozent pauschal besteuert worden sein.

Bei neueren Verträgen mit Vertragsabschluss seit dem 1.1.2005 gilt: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

Aber wann ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben? Weiterlesen

Pfändungsschutz – nachträglich durch bAV erhöhen

Bürger, die verschuldet sind und deren Gehalt bereits gepfändet wird, dürfte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts interessieren (BAG-Urteil vom 14.10.2021, 8 AZR 96/20). Es geht darum, dass mit dem Abschluss einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung ein höherer Pfändungsschutz erreicht werden kann.

Die Wirksamkeit, das heißt der höhere Pfändungsschutz, ergibt sich selbst dann, wenn die Direktversicherung nach Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeschlossen wird. Weiterlesen

Aufreger des Monats Januar: Horrende Belastung von Kapitalabfindungen der bAV ist verfassungsgemäß

Jahrelang hieß es, Arbeitnehmer sollen die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzen, da ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend gekürzt worden sind. Nachdem die Politik erst einmal Millionen Rentner von den vermeintlichen Vorteilen der bAV überzeugt hatte, kam sie auf den “genialen” Trick, nun könne man für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere für Direktversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht sind viele betroffene Rentner und Arbeitnehmer Sturm gelaufen und tun dies noch heute. Sie fühlen sich vom Staat verschaukelt.

Aber es hilft nichts

Das BSG hat in zahlreichen Urteilen immer wieder entschieden, dass gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden zu dem Thema – wenn ich mich recht erinnere – nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG-Beschluss vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06; BSG-Urteile vom 26.2.2018, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R).

Und wie sieht es steuerlich aus? Weiterlesen

Direktversicherung: Keine Beitragspflicht bei Zahlung an Kinder über 27 Jahre

Auch für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Ein Kapitalbetrag wird auf 10 Jahre verteilt und davon monatlich 1/120 als fiktiver Zahlbetrag zugrunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten auch Renten und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Was aber gilt, wenn der Hinterbliebene bzw. Erbe bereits älter als 27 Jahre ist?

Weiterlesen

Aufreger des Monats Juli: Kapitalleistungen der bAV weiter beitragspflichtig

Seit dem 1. Januar 2004 müssen gesetzliche versicherte Arbeitnehmer für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere für Direktversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht sind viele betroffene Rentner und Arbeitnehmer Sturm gelaufen und tun dies noch heute. Sie fühlen sich (meines Erachtens vollkommen zurecht) vom Staat verschaukelt.

Weiterlesen

Steuerfalle beim Abschluss einer Direktversicherung

Der Abschluss einer Direktversicherung stellt eine Säule der betrieblichen Altersversorgung dar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei. Insbesondere bei Abschluss am Ende eines Jahres droht jedoch eine Steuerfalle.  Weiterlesen